Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen einen Kostenansatz. Verfahrensbeteiligter. Bestandskraft. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Der Einwand eines mit der Gerichtskostenfeststellung herangezogenen Beteiligten, er hätte überhaupt nicht als Beteiligter geführt werden dürfen, ist daher im Kostenansatzverfahren unbeachtlich.
Normenkette
GKKG § 66 Abs. 1, §§ 3, 21 Abs. 1 Sätze 1, 3; SGG § 197a Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Verfahren L 16 AS 729/12 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- €, mit Gerichtskostenfeststellung vom 25.10.2012 beim Berufungskläger und Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 484,- €.
Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 12.12.2012 sinngemäß Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, dass die Gerichtskostenfeststellung im Rechtsstreit L 16 AS 729/12 nicht an ihn persönlich hätte gerichtet werden dürfen, sondern dass der richtige Adressat der derzeitige Vorstand der Sozial- und Ökosolidarität e.V. sei. Er selbst sei aus diesem Verein schon Ende 2010 ausgetreten.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07, und vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 29.03.2010, Az.: L 2 SF 58/08 P KO, vom 28.11.2011, Az.: L 7 SF 395/11 E, vom 16.04.2013, Az.: L 15 SF 75/13 E, und vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers
Der Einwand des Erinnerungsführers, er sei nicht der richtige Adressat des Kostenfestsetzungsbeschlusses, wäre im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nur dann beachtlich, wenn er überhaupt nicht als Berufungskläger Beteiligter des Verfahrens (gewesen) wäre. Dem war aber nicht so. Denn im Hauptsacheverfahren wurde der Erinnerungsführer als Berufungskläger geführt. Die Frage, ob der Erinnerungsführer möglicherweise nicht als Berufungskläger hätte geführt werden dürfen, ist hingegen einer Klärung im Kostenansatzverfahren entzogen. Denn es würde sich dabei nicht um eine rügbare Verletzung des Kostenrechts handeln.
Die Frage, wer Beteiligter eines Klage- oder Berufungsverfahrens ist, ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen, weil die diesbezügliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen worden und diese Entscheidung auch für das Kostenansatzverfahren bindend ist.
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, z.B. zur Anwendung des § 197 a SGG, über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts, sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06).
2. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus
Die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Feststellung der Gerichtskosten ist zutreffend.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert in Höhe von 5.000,- €, wie er mit Beschluss vom 11.03.2013, Az.: L 16 AS 729/12, i...