Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz bei bereits erfolgter Entscheidung in der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit Beschluss vom gleichen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Beschwerdeverfahren L 4 KR 267/11 B ER vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das mit für die ehemalige Beschwerdeführerin und jetzige Antragstellerin negativem Ergebnis geendet hatte (Beschluss vom 24.08.2011) und in dem der Streitwert mit Beschluss vom 18.10.2013 auf 10.000,- € festgesetzt worden war, erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.12.2013 bei der Antragstellerin Gerichtskosten in Höhe von 392,- €.
Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.01.2014 gewandt und um "Erlassung" der Gerichtskosten gebeten. Bedingt durch das Urteil des LSG würden ihr seit Mai 2013 von der AOK keine Rezepte mehr bezahlt. Ihrem am 18.02.2014 bei Gericht eingegangenen weiteren Schreiben ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor davon ausgeht, dass ihre Beschwerde berechtigt gewesen sei.
Die unter dem Aktenzeichen L 15 SF 183/14 E geführte Erinnerung ist mit Beschluss des Senats von heute zurückgewiesen worden.
II.
Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, da heute bereits im Verfahren L 15 SF 183/14 E über die Erinnerung entschieden worden ist.
1. Auslegung des Schreibens vom 21.01.2014
Im Sinn des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Gebots der rechtsstaatlichen Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ist das Schreiben der Antragstellerin vom 21.01.2014 auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zu sehen. Denn dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich zu keiner Zahlung in der Lage sieht und deshalb umgehend die Verschonung vor einer Vollstreckung begehrt.
2. Prüfung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ist nicht anzuordnen, da heute bereits über die Erinnerung entschieden worden ist.
Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn - wie hier - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 66 GKG, Rdnr. 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 14/14 ER; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09, und vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09; Sächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09, und vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, und vom 03.07.2006, Az.: VI S 8/06, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn über die Erinnerung bereits entschieden worden ist. Denn mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, hier über die Erinnerung, auszusetzen. Ist die Entscheidung in der Hauptsache - wie hier mit dem heute im Verfahren L 15 SF 183/14 E erlassenen Beschluss - ergangen, ist für eine einstweilige Regelung daher kein Raum mehr (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 14/14 ER; Beschlüsse des BFH vom 13.06.1997, Az.: VII E 3/97, vom 13.06.2000, Az.: VIII E 4/00, und vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05).
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ob dies auf § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zu stützen ist (vgl. Beschluss des BFH vom 13.09.2006, Az.: VII B 150/06) oder darauf, dass mangels gesetzlicher Grundlage im GKG ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 10.03.2009...