Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Aussetzung des Klageverfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens hat analog § 114 Abs 2 Satz 2 SGG zu erfolgen. Hierfür ist eine Antragstellung durch einen Beteiligten sowie eine Ermessensausübung durch das Gericht erforderlich.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2014 aufgehoben.
Gründe
I.
Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin hat ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.02.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Der Beklagte hat die Klageerhebung zugleich als Einlegung des Widerspruchs gewertet. Daraufhin hat das SG das Verfahren mit Beschluss vom 20.03.2014 bis zum Abschluss des Vorverfahrens analog § 114 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und gebeten, das Verfahren fortzusetzen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des SG ist zulässig und auch begründet.
Soweit man das Schreiben der Klägerin nicht lediglich als an das SG gerichteten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wertet ist dieses Schreiben der Klägerin als Beschwerdeeinlegung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) anzusehen.
Das SG kann analog § 114 Abs 2 Satz 2 SGG das Verfahren zur Nachholung des für eine Klageerhebung erforderlichen Widerspruchsverfahrens aussetzen (vgl. dazu Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 114 Rdnr 37, 38, Stand 12/2012; unklar: Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 114 Rdnr 12, Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 114 Rdnr 5). Hierfür bedarf es jedoch eines Antrages eines Beteiligten (§ 114 Abs 2 Satz 2 SGG analog) sowie einer Ermessensentscheidung des SG dahingehend, ob ausgesetzt werden muss oder ggf. die Nachholung des Widerspruchsverfahrens ohne Aussetzung abgewartet wird. Auch eine vorherige Anhörung (§ 62 SGG) zur beabsichtigten Aussetzung ist durchzuführen.
Nach alledem war auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss des SG aufzuheben.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen