Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Eilverfahren gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
1. Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, wenn die Übernahme von Bewerbungskosten nicht konkret betragsmäßig geregelt wird und eine Verpflichtung zu sieben Eigenbewerbungen pro Monat mit einem Nachweis zu bestimmten Zeitpunkten festgelegt wird.
2. Eine falsche Rechtsfolgenbelehrung macht den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nicht rechtswidrig. Dies ist erst für eine etwaige Sanktion erheblich.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.03.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Verwaltungsaktes.
Der 1983 geborene Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 28.01.2013 vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 bewilligt.
Nachdem eine EGV zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, erließ der Ag mit Bescheid vom 16.01.2013 die EGV per Verwaltungsakt mit einer Gültigkeitsdauer vom 01.02.2013 bis längstens 31.07.2013. Der Ag verpflichtete sich darin (Ziffer 1.), Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen, und das Bewerberprofil des ASt in das Internetangebot aufzunehmen. Bewerbungsaktivitäten würden durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, soweit vorher beantragt, unterstützt. Der ASt wurde verpflichtet (Ziffer 2.), monatlich mindestens sieben Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse inkl. befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen zu unternehmen und die Bewerbungsbemühungen anhand einer Übersicht und Kopien der Bewerbungen zu dokumentieren. Hierfür wurden jeweils der Beginn und das Ende des jeweiligen Turnus und der jeweilige Fälligkeitstermin zur Vorlage der Nachweise datumsmäßig festgelegt. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass sich der ASt spätestens am dritten Tage nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlags zu bewerben und ein entsprechendes Antwortschreiben an den Ag zu senden habe. Schließlich enthielt der Verwaltungsakt Regelungen zum Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs und Belehrungen über Rechtsfolgen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 zurück.
Dagegen erhob der ASt Klage (Az: S 18 AS 171/13) beim Sozialgericht Würzburg (SG) und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (richtigerweise seiner Klage). Der Ag hätte die Übernahme der Kosten der Bewerbungsaktivitäten konkreter regeln müssen. Die Pflicht, zu bestimmten Tagen Nachweise zu erbringen, sei unzulässig, da sie nicht dem Zweck der Eingliederung des Leistungsempfängers in Arbeit diene. Der Bescheid sei zu unbestimmt. Eine Vertragsverhandlung auf Augenhöhe habe nicht stattgefunden. Die Rechtsfolgenbelehrungen seien teilweise fehlerhaft. Durch Leistungskürzungen sei er in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten.
Mit Beschluss vom 26.03.2013 hat das SG den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt. Der ASt wende sich gegen den Sofortvollzug der Pflichten aus dem Verwaltungsakt. Er begehre damit vorbeugenden Rechtsschutz, für den das notwendige qualifizierte Rechtsschutzinteresse fehle. Im Übrigen führe die fehlende Angabe zu den konkret zu übernehmenden Kosten bei schriftlichen Bewerbungen nicht zur Unwirksamkeit, da dies dahingehend auszulegen sei, dass kostenträchtige Bewerbungen nur verlangt werden könnten, soweit vorher eine Kostenzusage erfolge. Die Forderung von sieben Eigenbemühungen und die Festlegung des Turnus seien nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Vertragsverhandlungen bestehe im Zusammenhang mit dem Abschluss einer EGV nicht.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ergänzend hat er ausgeführt, Bewerbungen seien ihm nunmehr mangels finanzieller Mittel nicht mehr möglich. Wie eine ordnungsgemäße Bewerbung aussehe, sei ihm bis heute nicht nahegelegt worden. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass er seine erheblichen wirtschaftlichen Probleme insbesondere im Hinblick auf Miete und Stromkosten nicht mehr bewältigen könne.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des ASt ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des ASt gegen den Bescheid vom 1...