Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Zulässigkeit der Regelungsanordnung. begehrte Leistungen nach § 23 Abs 1 SGB 2 nicht in Darlehensform sondern als Zuschuss. Zulässigkeit der Sicherungsanordnung bei Verfügung der Aufrechnung durch Verwaltungsakt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird im einstweiligen Rechtsschutz ein Zuschuss statt eines Darlehens begehrt, ist eine einstweilige Anordnung statthaft, weil in der Hauptsache eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Es fehlt aber regelmäßig am Anordnungsgrund.

2. Ob eine Aufrechung ein Verwaltungsakt oder eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist, ist nach wie vor strittig. Wenn die Aufrechung eindeutig in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, ist auch ein Antrag nach § 86b Abs 1 SGG statthaft.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Darlehen für unabweisbaren Regelbedarf nach § 23 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Streitig ist die Darlehensform und der nachfolgende monatliche Abzug bei den laufenden Leistungen.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer erhielt von der Beschwerdegegnerin am 02.02.2010 ein Darlehen in Höhe von 300,- Euro, nachdem er der Antragsteller mitgeteilt hatte, er habe vom für Februar 2010 bewilligten Arbeitslosengeld II 250,- Euro abgehoben und verloren. Zu dem Darlehen existiert ein nur vom Antragsteller unterschriebener Darlehensvertrag vom 30.01.2010, in dem Rückzahlungen in Höhe von monatlich 50,- Euro angeführt sind. Nachdem der Antragsteller die Leistung als Zuschuss begehrte, wurde die Darlehensform mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 03.03.2010 bestätigt. Eine nicht rückzahlbare Beihilfe sei nicht möglich. Gegen dieses Schreiben wurde Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 zurückgewiesen wurde.

Am 25.03.2010 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Landshut. Es sei nicht rechtens, monatlich einen Betrag von 50,- Euro einzubehalten. Es handle sich um Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt, die grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden müssten. Mit Beschluss vom 30.03.2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Beschluss sei nicht mit Beschwerde anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 300,- Euro betrage.

Am 16.04.2010 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Ein Kredit sei nicht rechtens. Das Beschwerdegericht wies darauf hin, dass nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II lediglich eine Ermessensentscheidung für die Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 % der Regelleistungen der Bedarfsgemeinschaft eröffnet sei und ein Verzicht auf die volle Auszahlung jederzeit gemäß § 46 Abs. 1 SGB I widerrufbar wäre, sofern der Verzicht nicht ohnehin als Umgehung der Grenzen von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II gemäß § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam sei. Daraufhin erging der Bescheid vom 19.04.2010, wonach lediglich ein Einbehalt in Höhe von monatlich 25,- Euro erfolge.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. März 2010 aufzuheben und vorläufig anzuordnen, dass die am 2. Februar 2010 ausgezahlten 300,- nicht zurückzuzahlen sind, hilfsweise die Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten, einen monatlichen Abzug von der laufenden Leistung in Höhe von 50,- Euro zu unterlassen.

II.

Der Beschwerdeführer begehrt, das Darlehen von 300,- Euro nicht zurückzahlen zu müssen. Er wendet sich zunächst gegen die Darlehensform als solche und begehrt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, zum anderen wendet er sich gegen den monatlichen Abzug von seinem Arbeitslosengeld II in Höhe von 50,- später 25,- Euro.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung).

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist eine Berufung ohne ausdrückliche Zulassung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr strittig sind. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beschwer nur 300,- Euro beträgt und nach Erlass des Bescheids vom 19.04.2010 nur Leistungen für höchstens zwölf Monate strittig sind (zwölf Monate je 25,- Euro aufrechnen).

Das Beschwerdegericht weist hinsichtlich der Zulässigkeit des Verfahrens ergänzend auf Folgendes hin:

a) Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Darlehensform:

Der Darlehensvertrag vom 30.01.2010 wurde scheinbar vom Antragsteller selbst verfasst und unterschrieben. Es handelt sich somit nur um ein einseitiges Angebot. Ein öffentlich-rechtliche...

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