Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandskräftige Bescheide im Eilverfahren. fehlender Anordnungsgrund und -anspruch. Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

 

Leitsatz (amtlich)

1. Liegt zur begehrten Leistung ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vor, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.

2. Eine Erstattung nach §§ 102 ff SGB 10 erfolgt zwischen den beteiligten Behörden. Der Leistungsberechtigte kann nicht gegen die Behörde vorgehen, die die Erstattungszahlung erhalten hat.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob den Antragstellern weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen, insbesondere die Miete der bisherigen Wohnung im Juli 2009, ein Restbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für 2009, Umzugskosten (Umzugsfirma und Mietfahrzeug), Kosten der Reparatur eines Computers und weitere Bewerbungskosten. Daneben ist strittig, ob zwei Erstattungen, die zwischen der Beschwerdegegnerin und zwei Rentenversicherungsträgern erfolgten, zu hoch ausgefallen sind.

Die 1949 und 1953 geborenen Beschwerdeführer sind verheiratet. Sie bezogen bis Mitte 2009 von der Beschwerdegegnerin laufend Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 14.05.2009 wurde den Beschwerdeführern zuletzt Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.05.2009 bis 31.10.2009 in Höhe von monatlich 1.161,20 Euro bewilligt.

Dem Beschwerdeführer wurde rückwirkend eine österreichische Invaliditätspension (monatlich 182,42 Euro ab Oktober 2008) und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (monatlich 445,27 Euro ab März 2009) zuerkannt. Im Sommer 2009 erfolgte ein Umzug in eine Wohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beschwerdegegnerin. Am 18.06.2009 wurden die Möbel von einer Umzugsfirma in die neue Wohnung verbracht.

Wohl mit Bescheid vom 06.07.2009 wurde wohl nur gegenüber dem Beschwerdeführer die vorherige Leistungsbewilligung wegen des Umzugs und Wegfalls der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin aufgehoben. Hiergegen wurde Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 zurückgewiesen wurde. Hiergegen wurde am 08.10.2009 Klage erhoben.

In mehreren Änderungsbescheiden vom 28.07.2009 gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte eine Anrechung eines Teilbetrags der Renten. In einem dieser Bescheide wurde der Beschwerdeführerin für Juli 2009 kein Unterkunftsbedarf mehr zuerkannt und nur die Regelleistung abzüglich Einkommen bewilligt. Nach Widerspruch wurden die Änderungsbescheide vom 28.07.2009 durch Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 aufgehoben, weil die Erstattung zwischen den Leistungsträgern gegenüber der Einkommensanrechnung vorrangig sei.

Ein Antrag auf Übernahme einer Nachzahlung von Nebenkosten der bisherigen Wohnung für Januar bis September 2009 in Höhe von 376,92 Euro und ein erneuter Antrag auf Übernahme der Miete für Juli 2009 wurde mit Bescheid vom 10.09.2009 abgelehnt. Hiergegen wurde am 08.10.2009 beim Sozialgericht Landshut eine Klage erhoben (S 5 AS 95/10).

Ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Reparatur eines Computers in Höhe von 465,24 Euro, weil dieser für die Erstellung von Bewerbungen notwendig sei, wurde mit Bescheid vom 31.03.2009, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009, abgelehnt. Hiergegen wurde am 08.10.2009 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (S 5 AS 96/10).

Anträge auf Übernahme von Umzugskosten (1652,32 Euro für die Umzugsfirma und 1200,- Euro für Mietwagen) wurden mit Bescheid vom 04.06.2009, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009, abgelehnt. Hiergegen wurde am 08.10.2009 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (S 5 AS 751/09).

Im Frühjahr 2009 wurden Bewerbungskosten beantragt. Diese wurden mit verschiedenen Bescheiden teilweise bewilligt. Mit einer Klage zum Sozialgericht Landshut fordert der Beschwerdeführer weitere Bewerbungskosten in Höhe von 184,05 Euro (S 5 AS 97/10). Rechtzeitige Widersprüche gegen die Bescheide sind nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Erstattung, die zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Beschwerdegegnerin erfolgte. Es seien 573,92 Euro zu viel erstattet worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 zurückgewiesen. Hiergegen ist eine Klage beim Sozialgericht Landshut anhängig (S 5 AS 94/10).

Am 20.10.2009 stellten die Beschwerdeführer beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die zustehenden Leistungen seien in voller Höhe vorläufig zu bewilligen. Die Miete könne bald nicht mehr bezahlt werden. Das Hauptproblem bestehe darin, dass für den Umzug, die Renovierung der bisherigen Wohnung und für die Heizölbeschaffung Geld geliehen werden musste, dessen Rückzahlung schon lange überfällig sei. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 29.10.2009 an das Sozialgericht Landshut verwiesen. Im weiteren Schreiben vom 09.11.2009 wurde ausgeführt, dass es nur um Ansprüch...

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