Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes. Erkenntnisverfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Erkrankung an Diabetes mellitus
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH Beschluss im Erkenntnisverfahren ist bei einem Beschwerdewert von unter 750 Euro nicht nach § 202 SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO sowie § 144 Abs 1 Nr 1 SGG ausgeschlossen.
2. Ein Ausschluss der Beschwerde besteht nur für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG infolge der zum 11.8.2010 in Kraft getretenen Neuregelung. Diese Regelung gilt ausdrücklich nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und ist nicht auf Hauptsacheverfahren übertragbar.
3. Zur Fortsetzung der Spruchpraxis des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts (Fortführung von LSG München vom 18.8.2010 - L 8 AS 436/09 B PKH) hinsichtlich der Zulässigkeit von Beschwerden unabhängig vom Beschwerdewert.
Orientierungssatz
Eine Diabetes mellitus Erkrankung rechtfertigt nicht die Gewährung von Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB 2.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20. August 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht Augsburg (SG) mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Die Klage ist in der Hauptsache gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 04.01.2010 gerichtet, mit dem die ursprüngliche Leistungsbewilligung insoweit abgeändert wurde, als zuvor angerechnetes Einkommen nunmehr nicht mehr berücksichtigt wurde und der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.01.2010 bewilligt wurden. Gegen diesen Änderungsbescheid wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.02.2010 Widerspruch erhoben, mit dem im Rahmen einer standardisierten Widerspruchsbegründung vorgetragen wurde, es bestünden bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung, außerdem seien Wohnkosten nicht in voller Höhe übernommen worden, da der Abzug einer Pauschale von den Heizkosten für die Kosten der Warmwasserbereitung nicht rechtmäßig sei, der krankheitsbedingte Mehrbedarf sei nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt worden, im Übrigen sei vom angerechneten Einkommen eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR in Abzug zu bringen, ebenso seien Beiträge zur Kfz-Versicherung nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2010 als unbegründet zurück. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 festgestellt, dass die bisher geltenden Rechtsnormen, insbesondere auch § 20 SGB II bezüglich der Höhe der Regelleistung jedenfalls bis 31.12.2010 weiterhin anwendbar seien. Die Kosten der Unterkunft seien in voller Höhe berücksichtigt worden, insbesondere sei ein Abzug für Kosten der Warmwasserbereitung überhaupt nicht vorgenommen worden. Bei den Absatzbeträgen gemäß § 11 Abs. 2 SGB II handele es sich um Abzugsposten vom Einkommen, soweit bei der Klägerin Einkommen angerechnet wurde, sei auch die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR in Abzug gebracht worden, weitere Aufwendungen, insbesondere auch eventuelle Aufwendungen auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sei bei der von der Klägerin vorgetragenen Erkrankung an Diabetes mellitus nicht anzunehmen.
Nachdem die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 20.04.2010 entsprechende Unterlagen bei der Beklagten zur Vorlage gebracht hatte, hat diese mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.04.2010 zusätzliche Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 23 EUR monatlich sowie zu einer Riester-Rente in Höhe von 6,67 EUR monatlich als abzugsfähig vom Einkommen berücksichtigt und der Klägerin für den Monat Dezember 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 208,39 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,90 EUR bewilligt.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2010 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Im Rahmen der ebenfalls pauschalierten Klagebegründung wird im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und beantragt, den Bescheid vom 04.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Das SG hat mit Schreiben vom 15.06.2010 darauf hingewiesen, dass die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und zur Riester-Rente im noch vor Klageerhe...