Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28.06.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wandte sich mit ihrer am 01.12.2003 erhobenen Klage gegen eine Beitragsnachforderung im Zusammenhang mit der Überschreitung von Geringfügigkeitsgrenzen durch tariflich geschuldete, tatsächlich nicht bezahlte Sonderleistungen. Sie argumentierte, der im Widerspruchsbescheid behauptete Verstoß gegen das Nachweisgesetz sei mangels dessen Anwendbarkeit nicht geschehen. Dem entgegnete die Beklagte, diese Frage sei von untergeordneter Bedeutung.

Nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht, Beiladung der Arbeitnehmer und beteiligten Sozialversicherungsträger und Ladung zum Termin am 25.06.2004 nahm die Klägerin die Klage am 16.06.2004 zurück.

Mit Beschluss vom 28.06.2004 hat das Sozialgericht Regensburg neben der Streitwertfestsetzung auf 1.480,00 EUR unter Ziffer 2 verfügt, die Gerichtsgebühr entfalle. Begründet hat es dies mit Nr.4110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs.1 Gerichtskostengesetz).

Dagegen hat der Bezirksrevisor vom 03.01.2005 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es sei weder ein Kostenansatz gemäß § 4 Gerichtskostengesetz a.F. erfolgt noch sei eine Erinnerung eines gemäß § 5 Abs.1 Gerichtskostengesetz a.F. Berechtigten eingelegt und Gründe für die Nichterhebung von Kosten im Sinne des § 8 Gerichtskostengesetz a.F. lägen nicht vor.

Die Staatskasse beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28.06.2004 in Ziffer 2 aufzuheben.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit und den Beschluss des 5. Senats vom 29.07.2004 (L 5 B 239/04 KR) nicht abgeholfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Beschwerdegegenstand ist eine Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Gerichtskostengesetz a.F. in Verbindung mit einer Kostennebenentscheidung im Sinne des gemäß § 72 Gerichtskostengesetz maßgeblichen § 8 Gerichtskostengesetz in der bis 30.06.2004 gültigen Fassung. Der Tenor des Beschlusses ist in Anbetracht der Gründe dahin auszulegen, dass die Klägerin trotz ihrer grundsätzlichen Kostentragungspflicht gemäß § 179a Abs.1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Gerichtsgebührenpflicht freigestellt werden soll.

Der Antrag des Beschwerdeführers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beschwerde ist nach § 5 Abs.2 Gerichtskostengesetz a.F. zulässig. Ein Beschwerdeausschluss gemäß § 158 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt nicht in Betracht. Zwar ist in den Fällen, in denen in der Hauptsache eine Entscheidung nicht ergangen ist, die Entscheidung über die Kosten nicht anfechtbar (Beschluss des 5. Senats vom 29.07.2004 Az.: L 5 B 239/04 KR). Davon zu unterscheiden ist jedoch die grundsätzlich dem Kostenansatzverfahren vorbehaltene Entscheidung, von Gerichtsgebühren abzusehen. Diese Entscheidung ist auch dann nach § 5 Abs.2 Gerichtskostengesetz a.F. beschwerdefähig, wenn sie - wie hier - in Verbindung mit einer Kostengrundentscheidung ergeht (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.1994, Az.: 13 E 11732/94 m.w.N.). Entscheidend ist, dass der Beschwerdewert von 50,00 EUR erreicht ist. Dies ist im Hinblick auf § 11 Gerichtskostengesetz a.F. gegeben.

Zutreffend hat das Gericht das Entfallen der Gerichtsgebühr festgestellt. Zwar ist hierfür nicht § 8 Gerichtskostengesetz a.F. maßgeblich, sondern KV-Nr.4110 der Anlage 1 zu § 11 Gerichtskostengesetz a.F. Danach entfällt die Gebühr für das Prozessverfahren erster Instanz vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. Die Klägerin hat die Klage neun Tage vor dem Sitzungstermin zurückgenommen.

Unschädlich ist, dass die Entscheidung über die Gebührenhöhe grundsätzlich dem Kostenansatzverfahren vorbehalten ist. Wenn das Gericht über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zu entscheiden hat (§ 8 Abs.2 Gerichtskostengesetz a.F.), erscheint es aus Gründen der ökonomischen Vernunft sachgerecht, dem Gericht auch die Feststellung des Entfallens der Gebühr wegen rechtzeitiger Klagerücknahme zu überlassen. Steht die Anwendbarkeit der KV-Nr.4110 zweifelsfrei fest, bedeutet die Verweisung der Entscheidung an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Dieses Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 5 Abs.6 Satz 1 Gerichtskostengesetz a.F.). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1757639

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