Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Arzneimittelkosten bzw der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Sicherstellung der medizinischen Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Ergänzung durch den Regelbedarf. keine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs. kein unabweisbarer laufender Bedarf
Leitsatz (amtlich)
1. In der Grundsicherung sind die Kosten einer Krankenbehandlung durch das System des SGB 5 oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt.
2. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.
3. Wenn aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist, greift die Leistungsbeschränkung der Krankenkassen auf den Festbetrag nach § 12 Abs 2 SGB 5 nicht ein.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten betreiben ein Vorverfahren wegen der Ablehnung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die 1945 geborene Antragstellerin macht erhöhte Aufwendungen für nicht von ihrer gesetzlichen Krankenkasse geleistete Arzneimittel geltend.
Die Antragstellerin ist trotz des Bezugs einer Altersrente durch die deutsche Rentenversicherung in Höhe von monatlich 546,70 €, sowie einer Zusatzversorgung der Bayerischen Versorgungskammer (27,78 €) seit vielen Jahren hilfebedürftig. Sie bewohnt eine Ein-Zimmer Wohnung in A-Stadt (32 qm) mit einer Kaltmiete von monatlich 311,89 €, sowie einer Nebenkostenvorauszahlung von 106,13 €.
Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 27.06.2013 Leistungen für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 in Höhe von zuletzt 392,63 €. Bei der Bedarfsberechnung ging die Antragsgegnerin von einem Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 968,76 € (Regelsatz inkl. Aufstockung 402,00 €, Mehrbedarf gemäß § 30 SGB XII 67,94 €, Mehrbedarf für Ernährung 80,40 €, Unterkunftskosten 418,02 €) aus.
Am 23.07.2013 legte die Antragstellerin Widerspruch wegen der Höhe des Regelsatzes bei der Antragsgegnerin ein.
Am 06.09.2013 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, ihr monatliche Leistungen in Höhe von 543,00 € zuzuerkennen. Sie könne die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten, zumal für die vorangegangene Bewilligungsperiode noch eine Sachentscheidung des SG zur selben Problematik ausstehe. Ihre notwendigen Arzneimittel finanziere sie aus dem Regelsatz. Es handele sich um einen unabweisbaren Bedarf, denn verordnungsfähige Arzneimittel seien ungeeignet. Zudem habe sie in einem früheren Eilverfahren bereits eine Erhöhung des Regelsatzes erhalten.
Vorgelegt worden sind Auflistungen diverser Apotheken über Medikamente, so vom Januar bis Juli 2013 in Höhe von 203,43 €, vom Juni 2013 in Höhe von 104,72 €, vom Mai 2013 in Höhe von 110,86 €, vom März 2013 in Höhe von 193,51 €, vom Januar 2013 in Höhe von 253 €.
Weiter wird vorgetragen, dass die Antragstellerin aufgrund mannigfaltiger Allergien und Unverträglichkeiten gehalten sei, Medikamente einzunehmen, die als OTC - Medikamente zu qualifizieren seien. Es habe immer schon Auseinandersetzungen mit der Krankenkasse gegeben, unter anderem auch einen Rechtsstreit (S 18 KR 1268/05). Die Antragstellerin habe inzwischen resigniert, was die Durchsetzung ihrer Ansprüche bei der Krankenkasse betreffe. Dazu sind dann auch ältere ärztliche Stellungnahmen vorgelegt worden. In dem Anlagenkonvolut befinden sich unter anderem drei Verordnungen vom 03.08.09 über insgesamt neun Medikamente sowie zahlreiche Rezeptkopien aus dem Jahre 2013, zum Teil als Privatrezept, ausgestellt vom Klinikum G..
Durch Beschluss vom 11. Oktober 2013 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle besonders an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Klägerin sei gesetzlich krankenversichert bei der T. Krankenkasse A-Stadt. Die entsprechenden Beiträge würden gemäß § 32 Abs. 1 SGB XII durch die Antragsgegnerin übernommen. Hierdurch sei der Anspruch der Antragstellerin auf das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG abgedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 146/10 R). Versicherte erhielten grundsätzlich die krankheitsbedingt notwendigen, nicht der Eigenverantwortung (§ 2 Abs. 1 S 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V) zugeordneten Arzneimittel (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund vertragsärztlicher Verordnung. Sei für ein Arznei...