Leitsatz (amtlich)
Keine hinreichende Erfolgsaussicht bei Klage gegen die Höhe des Regelbedarfs ab 01.01.2011.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.02.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011.
Mit vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) geschlossenem Vergleich vom 28.02.2011 erklärten sich die Beteiligten unter Erledigung dieses Rechtsstreites S 15 AS 1500/10 bereit, hinsichtlich der Höhe des Anspruches auf Alg II für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 (Bescheid vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2010), das Ergebnis des Berufungsverfahrens L 11 AS 608/09 betreffend die Zeiträume vom 01.01.2005 bis 30.06.2009 umzusetzen.
Mit Bescheid vom 26.03.2011 berücksichtigte der Beklagte die ab 01.01.2011 geltende Höhe des Regelbedarfes. Hiergegen legte der Kläger u.a. wegen des zu niedrigen Regelbedarfes Widerspruch ein. Diesen verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2011 als unzulässig. Der Bescheid vom 26.03.2011 enthalte nur eine Leistungserhöhung und beschwere den Kläger daher nicht.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. U.a. sei der ab 01.01.2011 festgelegte Regelbedarf zu niedrig. Der Gesetzgeber habe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht durchgehend beachtet.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27.02.2012 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Recht verworfen, denn der den streitigen Zeitraum betreffende Ausgangsbescheid vom 24.11.2010 sei nach dem Vergleichsabschluss bestandskräftig geworden und der Bescheid vom 26.03.2011 beschwere den Kläger nicht. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des ab 01.01.2011 festgelegten Regelbedarfes.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zusätzlich Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Das SG Berlin habe in seinem Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12 - die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfes dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt, denn der Gesetzgeber habe die EVS 2008 nicht tragfähig ausgewertet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Kläger macht im Rahmen seiner Klage eine Regelleistung in Höhe von 594,00 € monatlich geltend.
Nach § 73a SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftliche Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10.Aufl., § 73a RdNr 7a).
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht vorliegend nicht. Zwar ist der Widerspruch im Gegensatz zur Auffassung des SG zulässig, denn auch allein der Bescheid vom 26.03.2011 enthält eine für den Kläger nachteilige Regelung, also eine Beschwer. Neben der Erhöhung des Regelbedarfes wird mit diesem Bescheid ein darüber hinaus gehender Regelbedarf abgelehnt. Die Beschwer des Klägers ist darin zu sehen, dass er davon ausgeht, einen Anspruch auf höheres AlgII wegen eines ab 01.01.2011 zu berücksichtigenden höheren Regelbedarf zu haben. Der Vergleich vom 28.02.2011 und der Bescheid vom 24.11.2010 kann zur Höhe des ab 01.01.2011 festgesetzten Regelbedarfes keine Entscheidung getroffen haben, denn dieser ist erst nach diesem Zeitpunkt vom Gesetzgeber festgelegt worden und konnte daher im Bescheid vom 24.11.2010 nicht berücksichtigt worden sein. Auch war die Höhe des ab 01.01.2011 anzusetzenden Regelbedarfes nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 AS 608/09, das jedoch Grundlage für eine neue Entscheidung über den streitgegenständlichen Zeitraum sein sollte.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht jedoch für den streitigen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 nicht. Nach den Entscheidungen des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - ist der Senat nicht davon überzeugt, dass dem Kläger die Beweisführung ...