Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweiliger Anordnung
Verfahrensgang
SG München (Beschluss vom 29.03.2001; Aktenzeichen S 16 RA 1417/00 ER) |
Tenor
Beschluss:
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die am 1938 geborene Beklagte (= Antragsgegnerin) und ihr am 1938 geborener Ehemann haben am 03.05.1993 mit der B.-Bank AG S., spätere B. Bank AG, einen Kreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von DM 6.300,00 mit einer Laufzeit von 72 Monaten abgeschlossen. Am 26.02.1994 schlossen sie einen weiteren Kreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von DM 32.502,49 mit einer Laufzeit von 54 Monaten. Nach den Allgemeinen Kreditbedingungen Nr.4 sollten zur Sicherung unter anderem alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Rentenzahlungen gegen den jeweiligen Leistungsträger abgetreten werden.
Mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts München vom 05.07.1996 wurden die Beklagte und ihr Ehemann als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin DM 5.247,92 nebst Zinsen zu zahlen. Mit Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 30.04.1996 und nachfolgendem Vollstreckungsbescheid vom 30.05.1996 wurde die Verpflichtung der Eheleute J. festgestellt, als Gesamtschuldner an die Klägerin aus Darlehensvertrag DM 26.758,64 nebst Zinsen zu zahlen.
Am 02.07.1996 ging bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA – ein Schreiben der B. Bank AG ein, mit dem diese mit sofortiger Wirkung den pfändbaren Teil der Rentenansprüche beanspruchte. Mit Bescheid vom 15.06.1998 bewilligte die BfA der Beklagten ab September 1998 Altersrente in Höhe von DM 1.345,94 monatlich. Den pfändbaren und damit abtretbaren Betrag in Höhe von DM 91,70 monatlich überwies sie ab September 1998 an die B. Bank AG.
Am 22.12.1997 hat die B. Bank AG die Darlehensforderungen an die Firma „M.” (M.Q) in New York abgetreten und verkauft, wovon die BfA verständigt wurde.
Am 01.08.2000 reichte die Beklagte bei der BfA ein Schreiben des Amtsgerichts München ein, wonach sich der pfändungsfreie Betrag auf nunmehr DM 1.680,00 belief, da nach der Bescheinigung des Sozialamtes der Landeshauptstadt München ihr Ehemann kein eigenes Einkommen habe und demgemäß dessen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte zu berücksichtigen sei. Am 12.09.2000 informierte die BfA die Klägerin, dass die Rentenzahlung ungekürzt an die Beklagte zu erfolgen habe und die laufende Zahlung in Höhe von mittlerweile DM 105,70 an die Klägerin mit Ablauf des Monats September eingestellt werde.
Am 28.11.2000 reichte die Klägerin beim Sozialgericht München Klage ein und beantragte die Feststellung, dass bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens nach § 850c Zivilprozessordnung – ZPO – der Ehemann der Beklagten nicht zu berücksichtigen sei. Zur Begründung führte sie aus, er habe eigenes Einkommen in Form von Sozialhilfe in Höhe von DM 1.192,80, so dass er nicht unterhaltsberechtigt sei. Laut Mitteilung der Landeshauptstadt München, Sozialhilfereferat vom 18.12.2000 erhalten die Eheleute J. gemeinsam zusätzlich zur Rente monatlich DM 677,80 Hilfe zum Lebensunterhalt und monatlich DM 515,00 pauschaliertes Wohngeld.
Am 28.12.2000 beantragte die Klägerin die Beiladung der BfA und stellte den Antrag,
dieser im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den monatlich zusätzlich pfändbaren Betrag, der sich bei Nichtberücksichtigung des Ehemanns als unterhaltsberechtigte Person ergebe, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache nicht an die Beklagte auszuzahlen.
Das Sozialgericht lud die BfA zum Rechtsstreit bei (Beschluss vom 22.03.2001) und wies mit Urteil vom 29.03.2001 die Klage ab.
Anschließend lehnte es mit Beschluss vom 29.03.2001 den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es aus, der Antrag analog § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sei bereits deshalb unzulässig, weil erheblich belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien. Denn die finanziellen Nachteile aus bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, die in Erwartung der Genehmigung (der Abtretung durch die Beigeladene gemäß § 53 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil – SGB I –) oder einer Korrektur durch das Vollstreckungsgericht eingegangen seien, würden für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht genügen. Im Übrigen entfalle die Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung durch die Entscheidung in der Hauptsache.
Die Klägerin und Antragstellerin legte Berufung gegen das Urteil ein und erhob gegen den Beschluss vom 29.03.2001 Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abhalf.
In der Begründung der Beschwerde wurde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Es sei ausdrücklich um einen gerichtlichen Hinweis gebeten worden, falls das Sozialgericht weiteren Sachvortrag oder Glaubhaftmachung fü...