nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 29.03.2001; Aktenzeichen S 16 RA 1325/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.03.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat der Beklagten deren notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtzüge zu erstatten. Sonstige außergerichtliche Kosten sind nicht zu ersetzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 1938 geborene Beklagte und ihr am 1938 geborener Ehemann haben am 03.05.1993 mit der B.-Bank AG S. , später: B. Bank AG, einen Kreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von 6.300,00 DM mit einer Laufzeit von 72 Monaten abgeschlossen. Am 26.02.1994 schlossen sie einen weiteren Kreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von 32.502,49 DM mit einer Laufzeit von 54 Monaten. Nach dessen Allgemeinen Kreditbedingungen Nr. 4 sollten zur Sicherung unter anderem alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Rentenzahlungen gegen den jeweiligen Leistungsträger abgetreten werden.

Mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts (AG) München vom 05.07.1996 wurden die Beklagte und ihr Ehemann als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Rechtsvorgängerin der Klägerin 5.247,92 DM nebst Zinsen zu zahlen. Aus dem Mahnbescheid vom 30.04.1996 mit nachfolgendem Vollstreckungsbescheid vom 30.05.1996 ergab sich die Verpflichtung der Eheleute, als Gesamtschuldner aus Darlehensvertrag 26.758,64 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schreiben vom 01.07.1996 begehrte die B. Bank AG die Überweisung des pfändbaren Teils der Rentenansprüche, was die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (Beigeladene) mangels Leistungsgewährung zurückwies.

Mit Bescheid vom 15.06.1998 bewilligte die BfA der Beklagten (= Versicherten) ab September 1998 Altersrente für Frauen in Höhe von 1.345,94 DM monatlich. Den pfändbaren und damit abtretbaren Betrag in Höhe von 91,70 DM monatlich überwies die BfA an die B. Bank AG (Zessionarin), so dass der Beklagten ein Betrag von 1.254,24 DM verblieb. Auf Anzeige vom 22.09.1998, dass die Darlehensforderung der B. Bank AG (ehemals: B. Bank AG) an die Klägerin abgetreten worden sei, überwies die BfA den abtretbaren Betrag an die für die Klägerin zum Einzug der Forderung befugte L. Forderungsmanagement GmbH.

Am 01.08.2000 beantragte die Beklagte die ungekürzte Überweisung Ihrer Rente. Nach Auskunft des AG München vom 25.07.2000 betrage der pfändungsfreie Betrag bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für ihren Ehemann, der kein eigenes Einkommen beziehe, 1.680,00 DM. Mit Schreiben vom 06.09.2000 teilte die BfA der Klägerin mit, dass die laufende Zahlung von 105,70 DM mit Ablauf des Monats September eingestellt werde. Bei einem monatlichen Zahlbetrag von 1.373,21 DM ergebe sich bei bestehender Unterhaltspflicht für eine Person nach der Anlage zu § 850c ZPO kein pfändbarer Betrag.

Mit der zum Sozialgericht München (SG) am 28.11.2000 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens nach § 850c ZPO der Ehemann der Beklagten nicht zu berücksichtigen sei. Bei Bezug von Sozialhilfe in Höhe von 1.192,80 DM verfüge er über eigenes Einkommen, der unpfändbare Teil des Einkommens der Beklagte dürfe daher nicht erhöht werden.

Die beigeladene BfA hat die Auffassung vertreten, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts sei sie als Drittschuldnerin verpflichtet, bei der Berechnung von Pfändungsfreigrenzen Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 27.11.1991 (4 RA 80/90, in: SozR 3-1200 § 53 SGB I Nr. 2) für Fälle des § 850c Abs. 4 ZPO den Gleichlauf von Pfändung und Abtretung in der Weise bestätigt, dass für die Berücksichtigung eines dem Grunde nach unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Entscheidung nicht vom Drittschuldner, sondern vom Vollstreckungsgericht und für Abtretungen (hier nach § 53 Abs. 3 SGB I) vom Sozialgericht zu fordern sei. Eine solche Entscheidung sei im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage herbeizuführen.

Durch Urteil vom 29.03.2001 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Es sei schon fraglich, ob die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig seien, da der erhobene Anspruch gegen eine Privatperson gerichtet sei. Eine Verweisung an das zuständige Gericht der Zivilgerichtsbarkeit sei nicht erfolgt, weil das BSG (a.a.O) einen öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit bejaht habe und die Rechtskraft der Entscheidung grundsätzlich auch auf den beigeladenen Sozialleistungsträger erstreckt werden könne. Jedoch sei die erhobene Feststellungsklage gegenüber einer hier zu erhebenden Leistungsklage im Verhältnis vom Kläger zum Beigeladenen (hier: Zessionar zu Drittschuldner) subsidiär und damit unzulässig.

In der Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, der Rechtsweg nach § 51 SGG sei gegeben. Es gehe um die Änderung von Rechtsbeziehungen an gesetzlichen Rentenansprüchen, di...

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