Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung. Wirtschaftlichkeitsprüfung. schriftliche Beratung
Orientierungssatz
1. Bei der Klage gegen den Ausspruch einer schriftlichen Beratung gemäß § 106 Abs 5 S 2 SGB 5 liegt ein nicht vermögensrechtlicher Streitgegenstand iS von § 8 Abs 2 S 2 Halbs 2 BRAGebO vor.
2. Der Gegenstandswert kann bei schriftlichen Beratungen im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren im Einzelfall auf 25 Prozent des Regelstreitwertes reduziert werden.
Tatbestand
In diesem Beschwerdeverfahren ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Klageverfahren im Streit.
Der Beschwerdegegner (Bg.) nahm im streitigen Zeitraum als Arzt in M an der kassenärztlichen Versorgung teil. Er verordnete im 2. Quartal 1991 in 604 Primärkassenfällen physikalisch-medizinischen Leistungen in Höhe von DM 81.696,51 (davon AOK M DM 46.008,36; Siemens Betriebskrankenkasse und BKK Verkehrsbetriebe DM 7.880,30), was einem Fallwert von DM 135,26 entsprach. Damit überschritt er den gewichteten Fallwert der Arztgruppe von DM 11,13 um 1.002,6%.
Auf Antrag der AOK M und des BKK Landesverbandes Bayern (für die S Betriebskrankenkasse und die BKK Verkehrsbetriebe) sprach der Prüfungsausschuß Ärzte M mit Bescheid vom 3. Februar 1994 daraufhin wegen einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise bei der veranlaßten physikalisch-medizinischen Leistungen eine schriftliche Beratung gemäß § 106 Abs.5 Satz 2 SGB V aus.
Dagegen ließ der Bg. am 22. Februar 1994 durch seine Bevollmächtigten, die Beschwerdeführer (Bf.), Widerspruch einlegen, der schriftsätzlich nicht näher begründet wurde. Zur Sitzung des Beschwerdeausschusses Ärzte M erschien der Bf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1994 wies der Beschwerdeausschuß Ärzte M den Widerspruch zurück. Die Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts um 1.002,6% liege im Bereich des offensichtlichen Mißverhältnisses. Praxisbesonderheiten oder kausale Einsparungen, die den Anschein der Unwirtschaftlichkeit widerlegten, seien vom Bg. nicht nachgewiesen worden. In den Vorquartalen sei darauf hingewiesen worden, daß fast ausschließlich orthopädische Fälle behandelt würden, davon ein Großteil mit schweren orthopädischen Erkrankungen. Die Ausführungen des Bg. und des Bevollmächtigten, daß die Praxis fast ausschließlich orthopädisch ausgerichtet sei, könne bestätigt werden. Im Argument zahlreicher Schwerstkranker könne jedoch keine Praxisbesonderheit gesehen werden, da Schwer- und Schwerstkranke auch in den übrigen Praxen der Vergleichsgruppe der Orthopäden vorkämen. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß in der Zusammensetzung des Krankenguts gegenüber der Fachgruppe der Orthopäden Besonderheiten gegeben seien. Es werde demnach der physikalische Durchschnittswert der Fachgruppe der Orthopäden (DM 34,68) als Mehrbedarf zugestanden. Im Vergleich zur Fachgruppe der Praktiker ergebe sich ein anzuerkennender Mehrbedarf in Höhe von DM 23,55 pro Fall. Im Vergleich zu den Orthopäden werde der Durchschnitt um 270,05% überschritten. In Anbetracht dieser vom Prüfungsausschuß anerkannten Überschreitung könne eine schriftliche Beratung nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.
Gegen diesen am 8. Juli 1994 zugestellten Bescheid hat der Bg. am 8. Juli 1994 durch die Bf. Klage zum Sozialgericht München erheben lassen (Az.: S 21 Ka 637/94), die zunächst nicht näher begründet wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 1995 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der u.a. die Rücknahme der vorgenannten Klage vorsah.
Mit Schriftsatz vom 11. August 1996 stellten die Bf. beim Sozialgericht Kostenfestsetzungsantrag. Sie gingen dabei von einem Gegenstandswert von DM 8.000,-- aus.
Mit weiterem Schriftsatz vom 10. September 1996 beantragten die Bf., den Gegenstandswert auf mindestens DM 8.000,-- festzusetzen. Die Klageerhebung sei nach der Gebührennovelle zur BRAGO erfolgt. Im vorangegangenen Quartal sei ein Regreß von DM 11.646,40 verhängt worden. Dabei habe im Vergleich zu den Orthopäden eine Überschreitung um 195,65% oder DM 23,05 pro Fall vorgelegen. Hier liege im Vergleich zu den Orthopäden eine Überschreitung um 160,87% oder DM 20,63 pro Fall vor. Zudem werde im Widerspruchsbescheid im Quartal I/91 ein möglicher Regreß von DM 83.235,42, in dem hier streitigen Quartal II/91 von DM 59.403,40 genannt. Die substantiellen Grundlagen beider Wirtschaftlichkeitsprüfungen seien so ähnlich, daß unabhängig von der Tatsache, daß einmal ein bezifferter Regreß festgesetzt und einmal eine schriftliche Beratung erteilt worden sei, der Gegenstandswert dem Verhältnis entsprechend festgesetzt werden müsse. Zur Wertfindung sei auf den durch den Beschwerdeausschuß festgestellten Überschreitungswert in DM abzustellen. Es sei eine Parallele zu zivilrechtlichen Streitwertfestsetzungen bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, etwa der Klage auf Auskunft zu ziehen. Hier werde 1/5 bis 1/4 des Leistungsanspruchs angesetzt.
Der Bg. nahm mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1996 zu den Anträgen Stellung. Er ...