Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung des Sozialgeldes für die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und der Mutter der Kinder streitig.

Der 1964 geborene Beschwerdeführer (Bf.) ist geschieden. Das Sorgerecht der gemeinsamen minderjährigen Kinder, O. und P., hat die Mutter, bei der sich die Kinder überwiegend aufhalten. Sowohl der Bf. als auch die Mutter der Kinder erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dem Protokoll des Amtsgerichts M. vom 15.07.2004 halten sich die Kinder 14-tägig von Donnerstagnachmittag bis Sonntagabend beim Bf. auf. In den Herbst- und Faschingsferien sind die Kinder abwechselnd bei ihrer Mutter und dem Bf. Die übrigen Ferien sind die Kinder je zur Hälfte beim Bf. bzw. ihrer Mutter. Bis Juni 2006 wurde aus dem Leistungsbezug der Mutter 1/3 des Bedarfs der Kinder an den Bf. überwiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Mutter der Kinder Widerspruch eingelegt, da sie damit nicht einverstanden ist. Die Beschwerdegegnerin (Bg.) hatte anschließend festgelegt, jeweils am Monatsende nach Tagen des tatsächlichen Aufenthalts der Kinder die Regelleistung entsprechend an die Mutter bzw. den Bf. auszuzahlen. Auch dagegen hat die Mutter Widerspruch eingelegt. Zur Zeit erhält der Bf. keine Zahlungen für die beiden Kinder. Dem Bf. wurde zuletzt mit Bescheid vom 20.04.2006 insoweit "lediglich" die Regelleistung einschließlich der Kosten der Unterkunftszeit vom 01.05. bis 31.10.2006 in Höhe von 636,75 EUR gezahlt.

Am 23.05.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) gemäß § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sozialleistungen für die beiden Kinder seiner Bedarfsgemeinschaft zuzuerkennen mit der Maßgabe, dass er einen Teil der Sozialleistungen der Mutter der Kinder zur Verfügung stellt, der zeitlich dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter entspricht.

Hilfsweise, die Sozialleistungen für die beiden minderjährigen Kinder sowohl seiner Bedarfsgemeinschaft als auch der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zuzuerkennen.

Mit Beschluss vom 12.07.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf. habe den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er erhalte derzeit fortlaufend ein Drittel des Bedarfs der Kinder ausbezahlt. Eine überschlägige Prüfung der Zeiten, die sich die Kinder bei ihrer Mutter und dem Antragsteller aufhalten, ergebe, dass eine Verteilung von einem Drittel beim Bf. und zwei Dritteln bei der Mutter den tatsächlichen Verhältnissen auf das Jahr verteilt sehr nahe komme. Nach dieser Sachlage fehle es vorliegend an der Notwendigkeit und Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht und damit an einem Anordnungsgrund. Soweit der Bf. hilfsweise die Feststellung begehre, dass die Kinder beiden Bedarfsgemeinschaften zuzuordnen seien, fehle es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Bg. ordne faktisch die Kinder beiden Bedarfsgemeinschaften zu. Eine genauere Aufteilung sei dem Widerspruchsverfahren vorbehalten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung trägt der Bf. vor, zu Unrecht gehe das SG München davon aus, dass er ein Drittel der seinen Kindern zustehenden Sozialleistungen erhalte. Er erhalte über die Regelleistung hinaus keinen Cent. Aus der Regelleistung, d.h. aus 345,00 EUR nebst der Kosten für Unterkunft und Heizung könne die Versorgung von zwei Kindern an zehn Tagen des Monats nicht bestritten werden. Dies deshalb, weil die Regelleistung das Existenzminimum eines Erwachsenen darstelle.

Der Bf. beantragt:

"1. Der Beschluss des SG München vom 12.07.2006 wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Sozialleistungen für die beiden minderjährigen Kinder O. (geb. 1994) und P. (geb. 1996) des Antragstellers und Beschwerdeführers der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und Beschwerdeführers zuzuerkennen, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer den Teil der Sozialleistungen der Mutter der Kinder zur Verfügung stellt, der zeitlich dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter entspricht.

3. Hilfsweise: Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Teil der Sozialleistungen für die beiden Kinder O. (geb. 1994) und P. (geb. 1996) an den Antragsteller und Beschwerdeführer zu leisten, der zeitlich dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder beim Antragsteller und Beschwerdeführer entspricht.

4. Hilfsweise: die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Sozialleistungen für die beiden minderjährigen Kinder O. (geb. 1994) und P. (geb. 1996) sowohl der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und Beschwerdeführers als auch der Bedarfsgemeinschaft der Mutter der Kinder zuzuerkennen.

5. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegne...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge