Tenor

I. Die Landeshauptstadt München - Sozialhilfeträger - wird zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zu 1) für jede in Ausübung des Umgangsrechtes mit seiner Tochter M. nachweislich unternommene Fahrt vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache 50,00 EUR als Zuschuss zu bewilligen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. November 2006 zurückgewiesen.

III. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zu 1) die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1953 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) zu 1) mit Bescheid vom 30.06.2006 für Juli 2006 Alg II in Höhe von monatlich 927,12 EUR. Für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2006 bewilligte sie dem Bf. zu 1) und der nunmehr zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) zu 2) monatlich 1.517,46 EUR. Hiergegen legten die Bf. Widerspruch ein und wandten sich dagegen, dass für die Bf. zu 2) nur noch 276,00 EUR anstelle der zuvor gewährten 345,00 EUR gezahlt würden.

Mit Bescheid vom 31.07.2006 lehnte die Bg. den Antrag des Bf. zu 1) auf monatliche Übernahme von Umgangskosten betreffend seine Tochter M. mit der Begründung ab, solche Leistungen seien im SGB II nicht vorgesehen; der Bedarf an Fahrkosten sei anteilig in der Regelleistung enthalten und von ihm selbst zu erbringen. Auch dagegen erhob der Bf. zu 1) Widerspruch.

Am 20.09.2006 haben die Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, monatlich anfallende Fahrkosten in Höhe von 85,00 EUR bzw. durch Bahncard 50 ermäßigte 45,00 EUR für die Ausübung des Umgangsrechts sowie der Bf. zu 2) ab 01.08.2006 345,00 EUR statt 276,00 EUR zu zahlen. Die Bg. hat angeboten, die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit der minderjährigen Tochter auf der Basis eines Darlehens zu übernehmen.

Das SG hat mit Beschluss vom 13.11.2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Bezüglich der Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihm die Antragsgegnerin diese Leistungen darlehensweise gewähre; die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 10% ändere daran nichts, da der Bf. die Möglichkeit habe, einen Antrag auf Erlass nach § 44 SGB II zu stellen. Soweit er höhere Leistungen für die Bf. zu 2) begehre, sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da die Bedarfsgemeinschaft nicht schlechter gestellt sei als ein Ehepaar ohne Kinder, werde das Existenzminimum im vorliegenden Fall nicht unterschritten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf. Der Bf. zu 1) verweist bezüglich der Umgangskosten auf die neuere Rechtsprechung des BSG und legt den Bescheid der Bg. vom 15.01.2007 vor, mit der diese die Kosten für eine Bahnfahrt zu der Tochter M. am 25.12.2006 in Höhe von 48,20 EUR als Darlehen bewilligt und die Rückzahlung dieses Darlehens ab 01.02.2007 in Höhe von 35,00 EUR und den Restbetrag von 13,20 EUR im Monat März 2007 fordert. Bezüglich der Ansprüche der Bf. zu 2) wird geltend gemacht, der Regelsatz von 276,00 EUR decke insbesondere nicht die Kosten, die mit dem Schulbesuch anfielen, ab.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als dem Bf. vorläufig für jede nachgewiesene Fahrt im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter M. 50,00 EUR als Zuschuss zu zahlen sind. Zu Recht verweist der Bf. zu 1) auf das Urteil des BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, wonach für unabweisbar im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts anfallende Kosten nicht gemäß § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen, sondern gemäß § 73 SGB XII ein Zuschuss zu zahlen ist. Da für diese Leistung der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, war dieser gemäß § 75 Abs.2 SGG beizuladen und gemäß § 75 Abs. 5 SGG in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl.I S.1706) zur vorläufigen Leistungsgewährung zu verpflichten. Die Höhe der Leistung von 50,00 EUR pro Fahrt erscheint ausreichend, um die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG schützenswerten Interessen des Bf. zu 1) zu wahren.

Für die weiter geltend gemachten Ansprüche liegen hingegen die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG nicht vor. Bezüglich der Höhe der Regelleistung der Bf. zu 2) ist verfahrensrechtlich davon auszugehen, dass mit den vom Bf. zu 1) verfassten Schriftsätze die ausschließlich der Bf. zu 2) zustehenden Ansprüche in deren Namen und in Vertretung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG geltend gemacht werden. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II eindeutig regelt, dass für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie nicht alleinstehend oder alleinerziehend und ihr Partner nicht minderjährig ist, einen Anspruch auf 80 v.H. der Regelleistung ...

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