Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstausstattung. Wasserboiler. Reparatur eines Küchenherds. Anordungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Einzug einer weiteren erwachsenen Person in den Haushalt kann nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, der eine mit der Geburt eines Kindes vegleichbare Situation herbeiführt, bei der ein Mehrbedarf für Erstausstattung entsteht.

2. Eine Eilbedürftigkeit als Voraussetzung für einen Anordnungsgrund ist nicht anzunehmen, wenn der Antragsteller das Angebot der Behörde, die Kosten der Reparatur eines Wasserboilers als Darlehen zu übernehmen, nicht annimmt, obwohl die Darlehensbedingungen nicht unzumutbar sind.

 

Normenkette

SGB II § 23 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Die Verfahren L 7 B 481/06 AS ER und L 7 B 482/06 AS ER werden unter dem Aktenzeichen L 7 B 481/06 AS ER zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts München vom 28. April 2006 werden zurückgewiesen.

III. Die Erweiterung der Beschwerde im Schriftsatz vom 10. August 2006, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weitere 154,00 EUR zu zahlen, wird als unzulässig verworfen.

IV. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin (Bg.) verpflichtet ist, die Kosten für einen Warmwasserboiler und die Anschaffung bzw. die Reparatur eines Küchenherdes zu übernehmen.

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhält von der Bg. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach seiner Heirat am 25.11.2005 ist er nach seinen Angaben am 31.03.2006 in die Wohnung seiner Ehefrau und der Kinder umgezogen. Mit Bescheid vom 24.03.2006 lehnte die Bg. zwei Anträge des Bf., die Kosten für einen Warmwasserboiler und die Anschaffung bzw. die Reparatur eines Küchenherdes als Erstausstattung zu übernehmen, mit der Begründung ab, beim Einzug in den bestehenden Hausstand der Ehefrau sei die Gewährung einer Erstausstattung ausgeschlossen.

Der Bf. beantragte am 29.03.2006 beim Sozialgericht München (SG) den Erlass von zwei einstweiligen Anordnungen mit dem Ziel, die Bg. zu verpflichten, die genannten Kosten zu übernehmen. Zur Begründung machte er geltend, es sei ein neuer Haushalt entstanden, nachdem er in die Wohnung seiner Ehefrau gezogen sei, so dass die Kosten für die Geräte als Erstausstattung zu übernehmen seien. Eine Warmwasserversorgung sei in der neuen Wohnung nicht mitvermietet. Die Sicherstellung der Versorgung mit warmem Wasser sei nur über den Boiler möglich. Das hierfür bisher von seiner Frau genutzte Gerät sei unbrauchbar und werde entsorgt. Der Herd sei unbrauchbar und ein solcher nicht mitvermietet. Bei dem vorhandenen Herd mit Cerankochfeld funktioniere der Backofen nicht, er bitte um einen kompatiblen Backofen oder den kompletten Austausch des Gerätes. Das Erziehungsgeld seiner Ehefrau in Höhe von 300,00 EUR werde für notwendige Kfz-Kosten verbraucht. Er benötige ein Fahrzeug zur Arbeitsuche. Es sei nur ein Miniherd vorhanden. Bisher habe seine Frau zwei ausgeliehene transportable Kochplatten und einen transportablen Minibackofen benutzt. Die Reparatur des Herdes würde ca. 400,00 EUR betragen.

Die Bg. vertrat die Ansicht, dass mit der Heirat des Bf. kein neuer Haushalt entstanden sei. Die Voraussetzungen für eine Erstausstattung der Familienwohnung lägen nicht vor, da die Ehefrau dort bereits seit sieben Jahren wohne. Auch die Bewilligung als Darlehen könne nicht erfolgen, weil die Ehefrau Erziehungsgeld erhalte und damit die Bezahlung eines gebrauchten oder neuen Boilers in Raten möglich sei. Zudem seien auf die Ehefrau zwei Kfz zugelassen. Es fehle an der Dringlichkeit einer Entscheidung, da die Bedarfsgemeinschaft das ganze Jahr 2005 mit dem nicht funktionsfähigen Herd zurechtgekommen sei.

Das SG hat die Anträge mit Beschlüssen vom 28.04.2006 mit der Begründung abgelehnt, der Bf. habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es liege keine Eilbedürftigkeit vor. Der Bedarfsgemeinschaft stehe zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB II ein Erziehungsgeld in Höhe von 300,00 EUR zur Verfügung. Es sei zuzumuten, von diesem einen Boiler zu kaufen oder reparieren zu lassen bzw. das Erziehungsgeld für die Reparatur des Herdes oder die Anschaffung eines neuen Herdes zu verwenden und die Entscheidung in einem Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der Einwand des Bf., er benötige das Erziehungsgeld für das Auto, stehe dem nicht entgegen, da die zwei auf seine Ehefrau zugelassenen Fahrzeuge zum Lebensunterhalt nicht erforderlich seien. Gleiches gelte für den Herd. Die Tatsache, dass der Haushalt ein Jahr lang ohne diesen ausgekommen sei, zeige, dass keine dringende Notlage vorliege.

Der Bf. hat gegen die am 11.05.2006 zugestellten Beschlüsse am 06. bzw. 12.06.2006 Beschwerden eingelegt, denen das SG nicht abgeholfen hat (Beschlüsse vom 19.06.2006). Zur Begründung trägt er vor, es fehle nach wie vor warmes Wasser im Haushalt. In gleicher Angelegenheit sei im Erört...

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