Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Fälligkeit einer Gerichtskostenforderung im Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Gerichtskostenforderung wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG bereits mit der Einreichung der Berufungsschrift fällig, nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. September 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Berufungsverfahren wegen einer Beitragsnachforderung.
Die Berufungsklägerin und Erinnerungsführerin wendet sich in der Hauptsache gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 31.058,45 €.
Mit Kostenrechnung des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 13.09.2013 wurden der Erinnerungsführerin, ausgehend von einem Streitwert von 31.058,45 €, wie ihn auch schon das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 29.07.2013, Az.: S 2 R 8040/11, festgesetzt hatte, als Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Prozessverfahren Berufung) 1.764,- € in Rechnung gestellt.
Dagegen hat die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 25.09.2013 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass gegen das für sie negative Urteil des Sozialgerichts "Revision beantragt ... und die Rechtskraft abzuwarten" sei.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; Bayer. LSG, z.B. Beschlüsse vom 29.03.2010, Az.: L 2 SF 58/08 P KO, vom 28.11.2011, Az.: L 7 SF 395/11 E, und vom 11.07.2013, Az.: L 15 SF 161/13 E; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.
1. Zum Einwand der Erinnerungsführerin
Wie dem Schreiben der Erinnerungsführerin vom 25.09.2013 zu entnehmen ist, scheint diese der Meinung zu sein, dass sie Gerichtskosten erst dann zu tragen habe, wenn eine für sie negative Entscheidung in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen sei. Irgendwelche weiteren Einwände gegen die Gerichtskostenfestsetzung erhebt sie nicht.
Mit dem Einwand, es sei erst die Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, stellt die Erinnerungsführerin die Fälligkeit der Gerichtskostenforderung in Frage. Dabei verkennt sie jedoch die gesetzlichen Vorgaben. Denn die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG bereits mit der Einreichung der Berufungsschrift und damit am 09.08.2013 fällig geworden.
2. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über den von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwand hinaus
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren bei einem gerichtskostenpflichtigen Verfahren im Sinn des § 197 a SGG, wie es hier vorliegt, nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert in Höhe von 31.058,45 € beträgt die einfache Gebühr 441,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Für das Verfahren im Allgemeinen im Berufungsverfahren beträgt die Gebühr gemäß Nr. 7120 KV das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG. Damit errechnet sich eine Gebührenhöhe von 1.764,- €, wie sie zutreffend im Kostenansatz vom 13.09.2013 festgestellt worden ist.
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen