Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzung gem § 197a SGG. Erinnerung gemäß § 66 Abs 1 GKG 2004. Prüfungsumfang. bindende Festlegungen im Hauptsacheverfahren. wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Erinnerungsführers. anhängiger Rechtsbehelf. Adressat der Gerichtskostenforderung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs 1 S 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidungen und Verfügungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
3. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist kein Kriterium im Rahmen des Gerichtskostenansatzes.
4. Eine noch offene Anhörungsrüge im Verfahren der Hauptsache ist für den Gerichtskostenansatz bedeutungslos.
5. Der Einwand, nicht der richtige Adressat der Gerichtskostenforderung zu sein, ist wegen der Bindungswirkung der Festlegungen im Hauptsacheverfahren unbeachtlich, wenn der Kostenschuldner tatsächlich als Beteiligter im Verfahren der Hauptsache geführt worden ist.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde (in der Folge: Hauptsacheverfahren) mit dem Aktenzeichen L 16 AS 769/14 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 05.05.2015. Darin erlegte der Hauptsachesenat die Kosten des Verfahrens dem Kläger und Beschwerdeführer und jetzigen Erinnerungsführer auf. Der Streitwert wurde im vorgenannten Beschluss auf 95,70 € festgesetzt.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 19.05.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 95,70 €, beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 52,50 €.
Dagegen hat sich dieser mit Schreiben vom 20.08.2015 gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er als Grundsicherungsempfänger die anfallenden Gerichtskosten nicht bezahlen könne, er zudem gegen den Beschluss in der Hauptsache eine Anhörungsrüge erhoben habe und Frau W. die "eigentliche Widerspruchsführerin" gegenüber dem Jobcenter sei.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz nach § 19 GKG kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers
Die Einwände des Erinnerungsführers sind unbeachtlich.
2.1. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Gerichtskostenansatzes.
Die dem Vortrag des Erinnerungsführers zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, wie sie im Bezug von Grundsicherung zum Ausdruck kommt, ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).
2.2. Im Verfahren der Hauptsache erhobene Anhörungsrüge
Die Tatsache, dass der Erinnerungsführer im Verfahren der Hauptsache eine Anhörungsrüge erhoben hat, hat für den Gerichtskostenansatz keine Bedeutung.
Der Erinnerungsführer scheint der Meinung zu sein, dass eine Erhebung von Gerichtskosten erst dann zulässig wäre, wenn das gerichtskostenpflichtige Verfahren vollumfassend in dem Sinn abgeschlossen ist, dass auch kein Rechtsmittel oder (außerordent...