Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde (Beschwerdewert 400,- EUR)
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 28.09.2009 (S 10 AS 1279/09 ER) wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen die Berechnung eines Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Juli 2009.
Der ASt und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau sowie deren gemeinsame Tochter beziehen sei 01.01.2005 laufend Alg II unter Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit des ASt als Steinbildhauer.
Mit Bescheid 22.01.2009 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) für die Bedarfsgemeinschaft vorläufig laufende Leistungen in Höhe von 233,81 EUR. Im Bewilligungszeitraum vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 berücksichtigte sie Einkommen des ASt in Höhe von 700,00 EUR monatlich.
In der Folgezeit legte der ASt - wie bereits seit längerem praktiziert - zu Beginn eines Monats die Einnahmeüberschussrechnung für den jeweils vorangegangenen Monat bei der Ag vor, woraufhin diese die Leistungen monatsweise endgültig feststellte (Bescheide vom 23.02.2009, 12.03.2009 und 01.07.2009 für Januar 2009; Bescheide vom 08.04.2009 und 01.07.2009 für Februar 2009; Bescheide vom 28.04.2009 und 01.07.2009 für März 2009; Bescheid vom 03.06.2009 für April 2009; Bescheid vom 07.07.2009 für Mai 2009; Bescheid vom 27.07.2009 für Juni 2009)
Nach Vorlage der Einnahmeüberschussrechnung für Juli 2009 (am 12.08.2009) stellte die Ag mit Bescheid vom 17.09.2009 einen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft für Juli 2009 in Höhe von 344,99 EUR endgültig fest (Nachzahlung 57,18 EUR). In diesem Zusammenhang seien die vom ASt geltend gemachten Aufwendungen für zwei Rückfahrkameras (84,99 EUR und 87,37 EUR), ein USB- Kabel, (26,99 EUR), einen PC-Monitor (179,00 EUR) sowie eine Englischfortbildung (7,05 EUR) nicht als Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des ASt berücksichtigungsfähig.
Über den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Ag - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - bislang nicht entschieden.
Am 23.09.2009 hat der ASt beim SG beantragt, den Leistungsanspruch für Juli 2009 unter Anerkennung der geltend gemachten Ausgaben von insgesamt 400,03 EUR (Rückfahrsicherungssysteme, USB- Kabel, PC-Monitor, Englischweiterbildung, Gürtel) neu zu berechnen. Die von der Ag nicht berücksichtigten Ausgaben seien ausnahmslos betrieblich veranlasst und dringend geboten gewesen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 28.09.2009 abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung in Bezug auf den Anspruch für Juli 2009 sei nicht gegeben, weil damit ausschließlich Leistungen für die Vergangenheit im Streit ständen, für deren Bewilligung im Rahmen eines Eilverfahrens ein Anordnungsgrund nicht vorliege. Der Beschluss sei nach § 172 Abs 3 Nr.1 SGG unanfechtbar.
Hiergegen hat der ASt am 13.10.2009 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit liege auch für die zurückliegenden Zeiträume vor, denn das Geld stehe tatsächlich nicht zur Verfügung, und es sei nicht Aufgabe seiner Kinder ihn mit Darlehen zu unterstützen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Nach § 172 Abs.3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG - idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444ff mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG).
Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs.2 SGG).
Nach dem Wortlaut des § 172 Abs.3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann.
Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert de...