Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes. wiederholte Antragstellung. Antragsänderung im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes.

2. Zur Frage der wiederholten Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

3. Zur Frage der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.12.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt die Feststellung, dass die Antragsgegnerin (Ag) verpflichtet sei, vorläufige Leistungsansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) monatlich endgültig festzusetzen. Zudem fordert er, dass die vorläufige Festsetzung von Einkommen im Zusammenhang mit seinem Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II - Alg II) zu entfallen habe oder zumindest zu reduzieren sei.

Der ASt und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau sowie deren gemeinsame Tochter beziehen sei 01.01.2005 laufend Alg II unter Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit des ASt als Steinbildhauer.

Zuletzt bewilligte die Ag mit Bescheid vom 22.01.2009 vorläufig laufende Leistungen in Höhe von 233,81 € monatlich für den Bewilligungszeitraum vom 01.02.2009 bis 31.07.2009.

In der Folgezeit legte der ASt - wie bereits seit längerem praktiziert - zu Beginn eines Monats die Einnahmeüberschussrechnung für den jeweils vorangegangenen Monat bei der Ag vor, woraufhin diese die Leistungen monatsweise endgültig feststellte (Bescheide vom 23.02.2009, 12.03.2009 und 01.07.2009 für Januar 2009; Bescheide vom 08.04.2009 und 01.07.2009 für Februar 2009; Bescheide vom 28.04.2009 und 01.07.2009 für März 2009; Bescheid vom 03.06.2009 für April 2009; Bescheid vom 07.07.2009 für Mai 2009; Bescheid vom 27.07.2009 für Juni 2009; Bescheid vom 17.09.2009 für Juli 2009).

Im Anschluss an den Fortzahlungsantrag vom 25.06.2009 bewilligte die Ag für den Bewilligungszeitraum 01.08.2009 bis 31.01.2010 der Bedarfsgemeinschaft vorläufig laufende Leistungen in Höhe von 452,67 € (Bescheid vom 21.07.2009). Sie berücksichtigte hierbei Einkommen des ASt in Höhe von 500.- € monatlich. Eine monatliche Abrechnung werde nicht mehr erfolgen. Die endgültige Feststellung sei - nach Änderung des § 3 Arbeitslosengeld II - Verordnung (Alg II - V) - nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzunehmen.

Am 29.07.2009 beantragte der ASt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Nürnberg (SG) u.a. die Feststellung, dass die Ag verpflichtet sei, endgültige Festsetzungen in Bezug auf Leistungsansprüche nach dem SGB II monatlich zu treffen. Der Antrag (Beschluss des SG vom 28.09.2009 - S 10 AS 1001/09 ER -) sowie die nachfolgende Beschwerde vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG, Beschluss vom 07.12.2009 - L 11 AS 690/09 B ER -) blieben erfolglos.

Bereits am 13.10.2009 hat der ASt - unter Vorlage des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 - eine "sofortige Verfügung" beantragt, dass die Ag endgültige Entscheidungen monatlich zu treffen habe. Dies hat das SG als erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gewertet (S 10 AS 1361/09 ER).

Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz mit Beschluss vom 04.12.2009 als unzulässig abgelehnt, weil der Streitgegenstand des Verfahrens mit dem des vorangegangenen Eilverfahrens (S 10 AS 1001/09 ER) (weitgehend) identisch sei, über diesen Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren (L 11 AS 690/09 B ER) noch keine Entscheidung vorliege und somit die anderweitige Rechtshängigkeit einer Sachentscheidung entgegenstehe.

Gegen diesen Beschluss hat der ASt Beschwerde beim BayLSG eingelegt und erneut die Feststellung beantragt, die Ag sei in seinem Fall verpflichtet, monatlich endgültige Entscheidungen (Abrechnungen) zu treffen. Zudem sei festzustellen, dass der Widerspruchsbescheidsbescheid vom 05.10.2009 wirksam mit einem geeigneten Rechtsmittel angegriffen worden sei. Auch seien die offenen Leistungsansprüche für den Zeitraum von August bis November 2009 in Höhe von 463,92 € auszukehren. Zuletzt seien die vorläufigen Festsetzungen in den Bescheiden vom 21.07.2009 und 25.01.2010 zu verwerfen.

Am 25.01.2010 hat die Ag dem ASt und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familie vorläufig Alg II für den Zeitraum 01.02.2010 bis 31.07.2010 bewilligt, wobei erneut ein Betrag von 500.- € als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt worden ist.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das SG hat den Eilantrag vom 13.10.2009 zu Recht als unzulässig abgel...

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