Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit. Prüfung der Betriebsausgaben. einstweiliger Rechtsschutz. Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit.
2. Die Frage der Anschaffung von Gütern für betriebliche Zwecke während des laufenden Leistungsbezuges obliegt allein der Verantwortung des Leistungsempfängers. Der Leistungsträger hat - nach Ablauf eines Bewilligungsabschnittes - lediglich ein nachgehendes Prüfungsrecht, ob die getätigten Investitionen mit dem Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen in Einklang zu bringen oder ob offenkundige Manipulationen zu Lasten der Sozialkassen zu belegen sind.
Orientierungssatz
Für das Begehrens des Selbständigen, über den konkreten Bewilligungszeitraum hinaus festzustellen, dass der Leistungsträger verpflichtet sei, innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung über die Anschaffung eines höherwertigen Gutes und die endgültigen Festsetzungen in Bezug auf die Leistungsansprüche monatlich zu treffen, ist weder ein Anordnungsanspruch noch eine Rechtsgrundlage gegeben.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 28.09.2009 (S 10 AS 1001/09 ER) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Feststellung, dass die Antragsgegnerin (Ag) verpflichtet sei, innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung zu treffen, nachdem die Anschaffung eines höherwertiges Gut angezeigt worden ist. Zudem habe die Ag die endgültigen Feststellungen in Bezug auf die Leistungsansprüche monatlich zu treffen.
Der ASt und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau sowie deren gemeinsame Tochter beziehen sei 01.01.2005 laufend Alg II unter Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit des ASt als Steinbildhauer.
Zuletzt bewilligte die Ag mit Bescheid vom 22.01.2009 vorläufig laufende Leistungen in Höhe von 233,81 EUR monatlich für den Bewilligungszeitraum vom 01.02.2009 bis 31.07.2009.
In der Folgezeit legte der ASt - wie bereits seit längerem praktiziert - zu Beginn eines Monats die Einnahmeüberschussrechnung für den jeweils vorangegangenen Monat bei der Ag vor, woraufhin diese die Leistungen monatsweise endgültig feststellte (Bescheide vom 23.02.2009, 12.03.2009 und 01.07.2009 für Januar 2009; Bescheide vom 08.04.2009 und 01.07.2009 für Februar 2009; Bescheide vom 28.04.2009 und 01.07.2009 für März 2009; Bescheid vom 03.06.2009 für April 2009; Bescheid vom 07.07.2009 für Mai 2009; Bescheid vom 27.07.2009 für Juni 2009; Bescheid vom 17.09.2009 für Juli 2009).
Im Anschluss an den Fortzahlungsantrag vom 25.06.2009 bewilligte die Ag für den Bewilligungszeitraum 01.08.2009 bis 31.01.2010 der Bedarfsgemeinschaft vorläufig laufende Leistungen in Höhe von 452,67 EUR (Bescheid vom 21.07.2009). Sie berücksichtigte hierbei Einkommen des ASt in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Eine monatliche Abrechnung werde nicht mehr erfolgen. Die endgültige Feststellung sei - nach Änderung des § 3 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) - nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzunehmen.
In Bezug auf den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 05.10.2009 (Widerspruch vom 27.07.2009) hat der ASt am 13.10.2009 einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) gestellt (S 10 AS 1361/09 ER), über den bislang nicht entschieden ist. Der Eingang einer Klage gegen den Widerspruchbescheid vom 05.10.2009 ist nicht zu verzeichnen.
Bereits am 29.07.2009 hat der ASt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG die Feststellung beantragt, dass die Ag verpflichtet sei, innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung zu treffen, nachdem die Anschaffung eines höherwertiges Gutes angezeigt worden ist. Zudem sei die Feststellung zu treffen, dass die Ag die endgültigen Festsetzungen in Bezug auf die Leistungsansprüche monatlich zu treffen habe.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 28.09.2009 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch in Bezug auf die gestellten Anträge sei nicht gegeben. Hinsichtlich des Begehrens die Ag zu verpflichten, innerhalb von vier Wochen über Anträge zu entscheiden, stehe dem grundsätzlich die Regelung des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entgegen, wonach der Verwaltung in aller Regel bis zu sechs Monate Zeit zu geben sei, ehe deren Untätigkeit in zulässiger Weise angegriffen werden könne. Darüber hinaus gebe es keine Rechtsgrundlage, die Ag allgemein zu dem vom ASt geforderten Verhalten zu verpflichten. Soweit im Einzelfall die Entscheidung über einen Antrag keinen Aufschub dulde, sei der ASt gegebenenfalls gehalten, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das weitergehende Begehren einer monatlichen endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche finde im geltenden Recht keine Grundlage. Die durch den Gesetzgeber in § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II und § 3 Alg II-V vorgegebene Anrechnungsmethode des Einkommens aus selbständiger ...