Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung. Sachverständiger. Wiedereinsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Antragsteller eingeräumt, dass er das Merkblatt für den Sachverständigen nicht beachtet habe, in dem speziell auf die (geänderten) Vergütungsfristen hingewiesen worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Antragsfrist nach § 2 Abs. S. 1 JVEG nicht in Betracht. § 2 Abs.1 und 2 JVEG enthalten keine Möglichkeit einer abweichenden Kulanzregelung.
Normenkette
JVEG § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Tenor
Der Antrag vom 15.01.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Gemäß § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt keine Entschädigung für das Gutachten vom 27.04.2007 (Rechnung vom 20.12.2007 - Rechnungs-Nr. 2439422/5001710).
Gründe
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit von Herrn H. B. ./. die DRV Landshut mit Aktenzeichen L 1 R 624/05 ist der Antragsteller gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Sein Gutachten vom 27.04.2007 ist am 20.06.2007 beim BayLSG eingegangen.
Der Antragsteller hat mit Rechnung vom 20.12.2007 - Rechnungsnummer 2439422/5001710 hierfür 1.041,74 EUR geltend gemacht. Die Rechnung ist am 27.12.2007 beim BayLSG eingegangen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Antragsteller mit Nachricht vom 10.01.2008 dahingehend informiert, dass der Anspruch auf Vergütung gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG erloschen sei, weil er nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht worden sei.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 15.01.2008 hervorgehoben, leider sei ihm nicht bekannt gewesen, dass sich die Fristen für die Rechnungsstellung sehr stark verkürzt hätten. Man habe vollkommen übersehen, dass im Merkblatt für den Sachverständigen speziell auf die veränderten Vergütungsfristen hingewiesen worden sei. Es werde gebeten, ausnahmsweise die verspätete Rechnungsstellung zu entschuldigen, die durch eine angespannte Personalsituation entstanden sei.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat keine Möglichkeit zur Abhilfe gesehen und den Vorgang dem Kostensenat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des BayLSG bestimmte Kostensenat (vgl. § 4 Abs.1 Nr.1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG zuständig (vgl. in ständiger Rechtsprechung Beschluss des BayLSG vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R KO -).
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat (§ 2 Abs.1 Satz 2 JVEG).
Vorliegend ist das Gutachten des Antragstellers vom 27.04.2007 am 20.06.2007 eingegangen. Die in § 2 Abs.1 JVEG normierte Frist von drei Monaten ist somit mit Ablauf des 20.09.2007 abgelaufen mit der Folge, dass der Anspruch des Antragstellers auf Vergütung für sein Gutachten vom 27.04.2007 erloschen ist.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach Abs.1 gehindert, gewährt ihm das Gericht gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen.
Vorliegend hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.01.2008 eingeräumt, dass man das Merkblatt für den Sachverständigen nicht beachtet habe, in welchem speziell auf die (geänderten) Vergütungsfristen hingewiesen worden sei. Dies stellt jedoch ebenso wenig einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wie die weiterhin vorgetragene angespannte Personalsituation an den Kliniken N. AG.
Auch wenn der Antragsteller mit Schreiben vom 15.01.2008 abschließend auf die gute Zusammenarbeit mit dem BayLSG hingewiesen hat, enthält § 2 Abs.1 und 2 JVEG keine Möglichkeit einer Kulanzregelung. Der Kostensenat des BayLSG verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringliche Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 SGG überwiegend kostenfrei. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Rz.3 zu § 1 JVEG m.w.N.).
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat seine diesbezügliche Rechtsprechung zuletzt mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R KO - und mit Beschluss vo...