Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch. Frist. Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gibt der Sachverständige auf Anfrage des Gerichts eine ergänzende Stellungnahme ab, verlängert dies nicht die Frist nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG (Erlöschen des Vergütungsanspruchs nach drei Monaten) und bedingt auch nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2. § 2 Abs. 1 und 2 JVEG enthalten keine Möglichkeit einer Kulanzregelung.

 

Normenkette

JVEG § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 S. 1

 

Tenor

Gemäß § 4 Abs.1 JVEG erfolgt keine Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers vom 08.04.2008 (Rechnung vom 19.08.2008 mit Liquidation-Nr. ...23). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.11.2008 wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

In dem Rechtsstreit I. L. gegen DRV-Süd mit Az.: L 6 R 539/07 ist der Antragsteller gem. §§ 103 ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Das von ihm am 08.04.2008 gefertigte Gutachten ist zwischen dem 18.04. und 21.04.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingegangen.

Die zugehörige Liquidation Nr. ...23 der U. Chefärzte-Abrechnungs-Service GmbH vom 19.08.2008 über 2.039,84 Euro ist am 21.08.2008 beim BayLSG eingegangen.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat der U. Chefärzte-Abrechnungs-Service GmbH mit Nachricht vom 04.09.2008 mitgeteilt, dass der Anspruch auf Vergütung gem. § 2 Abs.1 JVEG erloschen sei, weil die Rechnung für das Gutachten vom 08.04.2008 nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang bei dem BayLSG eingereicht worden sei.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 03.11.2008 beantragt, Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren: "Wie uns erst in der letzten Woche auf unsere eigene Nachfrage hin bekannt wurde, verzögerte sich die Rechnungsstellung ohne unser eigenes Verschulden über die Frist von drei Monaten hinaus. Das Gutachten wurde am 08.04.2008 erstellt, am 06.06.2008 wurde die Rechnung an unsere Abrechnungsfirma "U." übergeben, wurde mit dem Fahrer der Firma am 10.06.2008 abgeholt. Die Rechnung wurde dann erst am 12.08.2008 von der Firma fakturiert, nach Anmahnung meiner Sekretärin, dass Gutachtens-Rechnungen ausstünden. Die Rechnung trägt dann das Datum des 19.08.2008. Nachdem von Ihrem Gericht Mitteilung kam, dass die Frist überschritten worden sei, wurde die Rechnung von der Abrechnungsfirma ohne Rücksprache mit uns storniert. Der ganze Ablauf wurde uns nur durch erneute Nachfrage unsererseits bekannt. Bisher haben wir die Abrechnungsfirma U., die für das gesamte Klinikum die Abrechnungen vornimmt, die wir also nicht selbst ausgewählt haben, als zuverlässig kennengelernt. Wir hatten keinerlei Anlass anzunehmen, dass mit einer solchen Verzögerung bei der Rechnungsstellung zu rechnen sei."

Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen und den Vorgang dem Kostensenat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) bestimmte Kostensenat (vgl. § 4 Abs.1 Nr.1 JVEG) und auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG zuständig (vgl. in ständiger Rechtsprechung Beschluss des BayLSG vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R KO -).

Der Anspruch auf Vergütung erlischt gem. § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat (§ 2 Abs.1 Satz 2 JVEG).

Vorliegend ist das Gutachten des Antragstellers vom 08.04.2008 spätestens am 21.04.2008 beim BayLSG eingegangen. Die in § 2 Abs.1 JVEG normierte Frist von drei Monaten ist somit mit Ablauf des 21.07.2008 abgelaufen mit der Folge, dass der Anspruch des Antragstellers auf Vergütung für sein Gutachten vom 08.04.2008 erloschen ist.

War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach Abs.1 gehindert, gewährt ihm das Gericht gem. § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen.

Vorliegend kann dem Schreiben des Antragstellers vom 03.11.2008 nicht entnommen werden, ob solche Gründe auf Wiedereinsetzung gegeben sind oder nicht. Denn es ist unklar, aus welchen Gründen die Firma U. Chefärzte-Abrechnungs-Service GmbH die Abrechnungsunterlagen am 10.06.2008 durch ihren Fahrer hat abholen lassen und die Rechnung erst nach Anmahnung durch die Sekretärin des Antragstellers am 19.08.2008 erstellt hat. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Kostenbeamte des BayLSG hat die Firma U. Chefärzte-Abrechnungs-Service GmbH mit Nachricht vom 04.09.2008 informiert, dass der Anspruch auf Vergütung gem. § 2 Abs.1 JVEG erloschen sei, weil die Berechnung für da...

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