Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde wegen Untätigkeit eines Gerichts
Orientierungssatz
1. Eine Beschwerde wegen Untätigkeit eines Gerichts ist dann statthaft, wenn gerügt wird, dass diese auf einem willkürlichen Verhalten iS des Art 3 Abs 1 GG beruht und der Tatbestand einer Rechtsverweigerung, die gegen Art 19 Abs 4 GG verstößt, erfüllt ist.
2. Die Beschwerde ist begründet, wenn die gerügten Grundrechtsverletzungen auch tatsächlich vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 1667784 |
MedR 2001, 105 |
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