Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit. Beschwerde. Untätigkeit. Gericht. Dienstaufsichtsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Beschwerde gegen das Untätigbleiben eines Sozialgerichts (sog. Untätigkeitsbeschwerde) ist nicht statthaft.

 

Normenkette

SGG § 172 Abs. 1, § 88; GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 27.12.2004 wegen Untätigkeit des Sozialgerichts für das Saarland wird als unstatthaft verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Tatbestand

I. In der am 22.12.2003 erhobenen Klage geht es um die Erstattung eines gesetzlichen Rabattes nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen aus dem Verkauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln.

Am 26.11.2004 beantragte die Klägerin, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) wies mit Schreiben vom 13.12.2004 darauf hin, dass auf Grund der Geschäftslage eine Terminierung in naher Zukunft nicht erfolgen könne. Im Übrigen beständen durchaus Bedenken bezüglich der Verfassungsgemäßheit des § 130a SGB V. Da dies zur Zeit bereits von dem Bundesverfassungsgericht auf Grund von Normenkontrollverfahren überprüft werde, erscheine ein Abwarten bis zur Entscheidung auch sinnvoll.

Am 27.12.2004 hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung einer Terminsbestimmung oder die Nichtentscheidung über den Antrag auf Terminsbestimmung oder Anberaumung auf einen unzumutbar späten Zeitpunkt, die einer Rechtsschutzverweigerung gleichkomme, könne selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die erhebliche Verzögerung der Terminsbestimmung sachlich nicht gerechtfertigt werden könne, wenn sie auf einem allgemein ordnungswidrigen Geschäftsablauf beruhe, so zum Beispiel wegen Überlastung des Gerichtes. Der Geschäftsablauf eines Gerichtes müsse so organisiert sein, dass zeitnah ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden könne. Eine jetzt schon absehbare Verfahrensdauer von ungefähr drei Jahren sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin beantragt,

unverzüglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und auf die hohe Belastung der Kammer sowie des SG im Allgemeinen hingewiesen. Zudem sei das vorliegende Verfahren mit bereits über 530 Seiten äußerst umfangreich und rechtlich nicht einfach gelagert. Auch werde die genaue Erfassung des Sachverhaltes dadurch erschwert, dass der Klägervertreter unter Hinweis auf eine Vielzahl gleichartiger Verfahren seinen Sachvortrag nicht speziell und ausdrücklich auf das hier anhängige Verfahren ausgerichtet habe. Da für die Entscheidung des Rechtsstreites verfassungsrechtliche Fragen von besonderer Bedeutung seien, erscheine eine Terminierung und Entscheidung vor Abschluss des bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens wenig sinnvoll. Im Übrigen sei die Klage erst am 22.12.2003 bei Gericht eingegangen und es lägen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von einer absehbaren Verfahrensdauer von ungefähr drei Jahren auszugehen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin ist nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

An einer solchen beschwerdefähigen Entscheidung des SG fehlt es hier. Das Schreiben des SG vom 13.12.2004 enthält lediglich eine formlose, verfahrensbezogene Mitteilung an den Kläger, die wie auch sonstige prozessleitende Verfügungen nicht beschwerdefähig ist (§ 172 Abs. 2 SGG; vgl. VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 20.03.2003 – 12 S 228/03).

Eine Beschwerde ist auch nicht im Hinblick auf die nach Auffassung der Klägerin vorliegende Untätigkeit des SG als sogenannte Untätigkeitsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 172 SGG statthaft (LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 05.03.2003 – L 2 RJ 4399/02 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen; vgl. auch BverwG, Beschluss vom 30.01.2003 – 3 B 8/03; VGH Baden Württemberg a.a.O.; BFH, Beschlüsse vom 28.10.1992 – X B 68/92 – und vom 30.06.2000 – VII K 1/00; anderer Auffassung: LSG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12.04.2000 – L 1 B 49/00 – und vom 16.08.2001 – L 1 B 88/01; Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.02.2000 – L 12 B 447/99 KA; LSG Hamburg, Beschluss vom 25.11.1997 – III ANBs 136/97; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2002 – L 10 B 29/01 SB).

Einer analogen Anwendung des § 172 SGG steht entgegen, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. LSG Baden Württemberg a.a.O.; VGH Baden Württemberg a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZB 11/02 zur Zulässigkeit...

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