Leitsatz (amtlich)

Zur Pflicht eines Beteiligten, sich über die Hintergründe einer erfolgten Ladung zum Termin zu erkundigen.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

Mit Bescheid vom 10. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 gewährte die Beklagte auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) einen Grad der Behinderung (GdB) von 20. Im hiergegen gerichteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az. zunächst: S 5 SB 302/03) ist die Bf. im Zeitraum bis November 2004 mehreren von der Kammer angeordneten Terminen zur Untersuchung und Begutachtung nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 7. November 2011 hat das Sozialgericht das durch Änderung im Geschäftsverteilungsplan bedingte neue Aktenzeichen zur Fortführung des Rechtsstreits mitgeteilt. Zu der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2011 hat das Sozialgericht das persönliche Erscheinen der Bf. angeordnet. Die Ladung wurde ihr am 17. November 2011 zugestellt. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen die Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.

Mit Fax vom 23. November 2011 hat die Bf. angefragt, um welche Angelegenheit es sich bei der Ladung handele. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 24. November 2011 hierüber informiert.

Zur Sitzung am 14. Dezember 2011 ist die Bf. nicht erschienen. Die Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- EUR verhängt. Ferner hat das Sozialgericht die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage angeordnet. Die Sitzungsniederschrift ist der Bf. mit einfachem Brief vom 14. Dezember 2011 übermittelt worden.

Am 20. Januar 2012 ist beim Sozialgericht die Beschwerde der Bf. gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingegangen. Sie habe mit Schreiben vom 23. November 2011 vor der Sitzung um Mitteilung gebeten, warum sie geladen sei. Auf dieses Schreiben habe sie keine Antwort erhalten. Damit sei für sie die Angelegenheit erledigt gewesen. Zudem sei ihr Ehemann am 12. Dezember 2011 operiert worden, weshalb sie "nervlich am Ende" gewesen sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz- SGG). Zwar ging diese erst am 20. Januar 2012 beim Sozialgericht ein, so dass fraglich ist, ob die Monatsfrist des § 173 S. 1 SGG gewahrt ist. Allerdings wurde der Bf. der Beschluss mit einfacher Post versandt, so dass ein Zustellnachweis nicht geführt werden kann. Es ist daher von einer rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde durch die Bf. auszugehen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei, zumal Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens auch die Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung sein kann (so z.B. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 111 Rdnr. 2).

Da die Bf. ordnungsgemäß geladen war und im Sitzungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist.

Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht al...

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