Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld
Leitsatz (amtlich)
Allein durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - hier ohne Angabe der Diagnose - kann eine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt werden.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg begehrt die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) in Höhe von 50. Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2011 lehnte die Beklagte dies ab.
Das Sozialgericht hat die Bf. zur Beweisaufnahme sowie zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 15. November 2011 geladen. Mit Beweisanordnung vom 13. Oktober 2011 hat es die Fachärztin für Innere Medizin, Dr. H., zur Sachverständigen ernannt. Das Sozialgericht hat das persönliche Erscheinen angeordnet und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen. Die Ladung ist der Bf. am 28. Oktober 2011 zugestellt worden. Einen Antrag des Prozessbevollmächtigten der Bf. vom 2. November 2011 auf Terminsverlegung wegen Terminskollision hat das Sozialgericht mit Fax vom 10. November 2011 abgelehnt.
Weder die Bf. noch ihr Prozessbevollmächtigter sind zu dem Termin erschienen. Die Kammervorsitzende hat mit Beschluss vom 15. November 2012 gegen die Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.- EUR festgesetzt. Die Klägerin sei zum heutigen Termin unentschuldigt nicht erschienen.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Bf. zum einen ein ärztliches Attest des Dr. A. vom 12. Dezember 2011 vorgelegt, nach dem diese am 15. November 2011 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Zum anderen sei sie aufgrund des Antrags auf Terminsverlegung davon ausgegangen, dass der Termin nicht stattfinde. Weitere Angaben hat sie auch auf gerichtliches Schreiben vom 16. Januar 2012 nicht gemacht.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch unbegründet.
Voraussetzung für die Auferlegung von Ordnungsgeld ist eine ordnungsgemäße Ladung und das unentschuldigte Nichterscheinen des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei, zumal die Anordnung in Zusammenhang mit der ebenfalls angeordneten ärztlichen Begutachtung stand.
§ 141 Abs. 3 ZPO verweist im Falle des Ausbleibens einer Partei auf die für Zeugen geltenden Regelungen der §§ 380, 381 ZPO. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt wie vorliegend die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann gemäß § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO aufzuheben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung wie im Falle der Bf. durch die Einreichung des ärztlichen Attests erst im Beschwerdeverfahren nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufg...