Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin - Ag - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen eines Diabetes mellitus Typ II b zu gewähren.

Der 1946 geborene Antragsteller - Ast -, der an einem Diabetes mellitus Typ II b leidet, bezieht - wie seine Ehefrau - Leistungen nach dem SGB XII (Bescheid vom 30.04.2008) in Höhe von monatlich 457,65 Euro ab 01.05.2008 bis auf weiteres. Er erhielt Leistungen wegen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 54.- Euro monatlich bis zum 30.04.2008.

Mit Bescheid vom 13.05.2008 lehnte die Ag den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII unter Hinweis auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulage ab. Laut fernmündlicher Auskunft der Ag wurde ein Widerspruch nicht eingelegt; ein Widerspruch ist dementsprechend nicht aktenkundig.

Am 06. 05.2008 hat der Ast beim Sozialgericht München - SG - die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Da die laufenden Leistungen zwischenzeitlich bewilligt worden waren, hat er den Antrag diesbezüglich für erledigt erklärt und nur noch den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung begehrt.

Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 20.05.2008 abgelehnt und ausgeführt, in Bezug auf den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung fehle es an einem materiell-rechtlichen Anspruch. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe sei bei Diabetes mellitus Typ IIb ein Mehrbedarf nicht erforderlich. Vielmehr erfordere das mit der Erkrankung einhergehende Übergewicht eine Reduktionskost, die keinen gegenüber sonstigen Leistungsempfängern erhöhten Kostenaufwand für die Ernährung erfordere (Empfehlungen 97, S. 36 Anm. 3). Der Antragsteller sei 185 cm groß bei einem Gewicht von 145 kg (Gutachten vom 10.06.2005) bzw. 124 kg (Gutachten vom 21.04.2008). Es sei eine Reduktionskost wegen des Übergewichts erforderlich. Dies decke sich mit dem ärztlichen Gutachten des Dr. W. vom 21.04.2008. Beim Antragsteller bestehe starkes Übergewicht. Ein Mehrbedarf sei beim Antragsteller wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht festzustellen. Das sozio-kulturelle Existenzminimum sei für den Antragsteller gewährleistet.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht - LSG - eingelegt und ausgeführt, er sei zuckerkrank und sein Gesundheitszustand werde sich verschlechtern, wenn er nicht mehr in der Lage sei, die ärztliche verordnete Kost zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.05.2008 aufzuheben und ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eilantrag wegen einer entgegenstehenden bestandskräftigen Entscheidung der Ag unzulässig war. Das SG hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz aber auch deshalb zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen aus Art. 19 Abs 4 Grundgesetz - GG - oder aus § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgeleiteten Anspruch auf vorläufige Gewährung eines Mehrbedarfs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat.

Statthaft ist, da der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt, die sog. Regelungsanordnung, § 86 b Abs 2 S 2 SGG. Der Antragsteller erstrebt die Veränderung eines hinsichtlich des streitigen Mehrbedarfs bisher leistungslosen Zustands. Einstweiliger Rechtsschutz wird in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - gewährt. Dahinstehen kann dabei vorliegend, ob es sich bei dem Bescheid der Antragsgegnerin, aufgrund dessen dem Ast Leistungen wegen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bis zum 30.04.2008 gewährt wurden, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelte. Denn mit der Versagung der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab Mai 2008 durch Bescheid vom 13.05.2008 traf die Agin eine neue Regelung für diesen Zeitraum. Insofern stellt sich die mit dem Bescheid vom 13.05.2008 verbundene Einstellung der Zahlung eines Mehrbedarfs auch nicht als Vollzug eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 86 b Abs. 1 S. 2 SGG dar. Die mit diesem Bescheid getroffene und im ganz Wesentlichen für die Zukunft wirkende Regelung begegnet unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keinen, jedenfalls keinen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Dem Erlass einer Regelungsanordnung steht die bestandskräftige Ablehnung des im vorliegenden Eilverfahren streitigen Mehrbedarfs mit B...

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