Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz bei einem Überprüfungsantrag wegen einer Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen
Leitsatz (amtlich)
1. Wird im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X hinsichtlich eines bestandskräftigen Bescheids Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen.
2. Werden im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung ausschließlich materiell-rechtliche Einwendungen vorgebracht, erfolgt der Eilrechtsschutz gegenüber der Behörde, die die Vollstreckung angeordnet hat, über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG, mit der die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden kann.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 1. August 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, von Krankenversicherungsbeiträgen auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen freigestellt zu werden.
Der Antragsteller ist 1949 geboren und seit dem 01.08.2012 in der Krankenversicherung der Rentner bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) pflichtversichert.
Am 07.08.2012 hatte die H. Lebensversicherung AG der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller zum 01.08.2012 Kapitalleistungen aus vier Versicherungsverträgen in Höhe von insgesamt 33.896,04 € erhalten habe. Mit Bescheid vom 13.08.2012 hatte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass er hieraus ab 01.09.2012 bis 31.08.2022 Beiträge (zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung) aus 282,47 € (aus 33.896,04 € errechneter monatlicher Zahlbetrag) zu entrichten habe.
Dagegen hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, dass er nicht Versicherungsnehmer gewesen und auch keine Auszahlung an ihn erfolgt sei, da er seine Ansprüche wegen Insolvenz abgetreten habe. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 18.09.2013), Klage (Urteil des Sozialgerichts [SG] Würzburg vom 01.07.2014, ) und Berufung (Rücknahme der unter dem Aktenzeichen L 20 KR 427/14 geführten Berufung in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 vor dem Bayer. Landessozialgericht [LSG]) waren erfolglos geblieben. Dabei war dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. LSG erläutert worden, dass seine zwischenzeitlich aufgestellte Behauptung, er sei bereits 1978 Versicherungsnehmer gewesen, in den vorliegenden Unterlagen keine Stütze finde und daher keine Erfolgsaussichten für die Berufung bestünden. Wenn er neue, noch nicht bekannte Unterlagen auffinden würde und sich daraus neue Tatsachen ergeben würden, könne er einen Überprüfungsantrag stellen.
Mit Schreiben vom 29.03.2017 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und beanstandete erneut die Beitragserhebung aus den Kapitalleistungen. Die Beiträge zu den Lebensversicherungen - so der Antragsteller - seien schon ab 01.07.1978 privat bezahlt worden. Alte Vertragsunterlagen habe er aber nicht mehr. Er "bitte nur darum, künftige Beitragsfestsetzungen aus allen Verträgen unter Berücksichtigung des erstmals am 22.03.2017 von H. (für die Versicherung 1xxx) mitgeteilten versicherungsrelevanten Anteils von 89 % (19.205,49 ./. 21.533,6 €) der bescheinigten Kapitalleistungen vorzunehmen", wobei die Mitteilung der H. Lebensversicherung AG vom 22.03.2017 nur einen der Versicherungsverträge (K1xxx-KO) betraf und für diesen Vertrag der Anteil der per Entgeltumwandlung finanzierten Leistungen mit 19.205,49 € beziffert wurde, wohingegen dieser Anteil von der H. Lebensversicherung AG zuvor noch mit (niedrigeren) 19.129,48 € angegeben worden war.
Nach nochmaliger Prüfung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.09.2017 eine Rücknahme des Bescheides vom 13.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2013 ab; sofern die H. Lebensversicherung AG die Auszahlungssumme von zunächst 19.129,48 € auf 19.205,49 € korrigiert habe, werde wegen der geringfügigen Erhöhung von einer Neuberechnung zu Lasten des Antragstellers abgesehen.
Den dagegen erhobenen Widerspruch - die entsprechende Frage der Höhe der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgestellt (Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.03.2018) - wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2018 zurück und verwies zur Begründung darauf, dass die H. Lebensversicherung AG bestätigt habe, dass die von der Antragsgegnerin der Beitragspflicht zugrunde gelegten Beträge der Richtigkeit entsprächen. Bezüglich der Versicherung K1xxx-KO sei nochmals bestätigt worden, dass der ursprünglich gemeldete beitragspflichtige Betrag von 19.129,48 € auf 19.205,49 € korrigiert worden sei. Die Antr...