Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. Anordnungsanspruch. Anordnungsgrund
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Abänderung einer rechtskräftig dem Grunde und der Höhe nach bestätigten Beitragserhebung, ist die Rechtsgrundlage für einen einstweiligen Rechtsschutz § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.
2. Liegt dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein ablehnender Bescheid gemäß § 44 SGB X zugrunde, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB X § 44
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 03. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2022, mit welchem geregelt wurde, dass die bisherige Pflichtversicherung ab dem 01. Februar 2019 als freiwillige Krankenversicherung fortgeführt wird.
Der 1964 geborene Antragsteller ist herzkrank und war auch wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung. Er war zuletzt bis zum 31. Januar 2019 aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Mit Schreiben vom 30. April 2019 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber informiert, dass die zuständige Agentur für Arbeit ihn zum 31. Januar 2019 abgemeldet habe. Sie hatte u. a. darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung, bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in der Pflichtversicherung bleibe.
Mit Schreiben vom 03. Juni 2019 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine bisherige Versicherung ab dem 01. Februar 2019 als freiwillige Versicherung fortgeführt werde, da ihr zunächst keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bekannt geworden sei.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2019 hatte die Antragsgegnerin den laufenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag des Antragstellers aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft auf 156,79 Euro ab dem 01. Juni 2019 festgesetzt, berechnet unter Vorbehalt nach dem gesetzlichen Mindesteinkommen. Für den Abrechnungszeitraum vom 01. Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019 hatte sie insgesamt einen Betrag in Höhe von 627,16 Euro festgesetzt.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Juni 2019 hatte die Antragsgegnerin den monatlichen Beitrag für die soziale Pflegeversicherung auf 34,26 Euro ab dem 01. Juni 2019 sowie für den Abrechnungszeitraum vom 01. Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019 auf 137,04 Euro festgesetzt, berechnet unter Vorbehalt nach dem gesetzlichen Mindesteinkommen.
Mangels Zahlungseingang hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Mahnung vom 22. Juli 2019 aufgefordert, den offenen Betrag in Höhe von 964,75 Euro einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 9,50 Euro bis zum 01. August 2019 zu zahlen. Ferner hatte sie auf das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Krankenversicherung für Mitglieder hingewiesen, die mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen.
Hiergegen hatte der Antragsteller am 07. August 2019 Widerspruch eingelegt, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2020 als unzulässig zurückgewiesen hatte.
Zuvor hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach weiteren Zahlungsaufforderungen mit Bescheid vom 24. September 2019 mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Beitragszahlung grundsätzlich alle Leistungen nach § 16 Abs. 3a SGB V mit Ausnahme der nach § 16 Abs. 3a SGB V vom Ruhen ausgenommenen Leistungen ab dem „30.Januar 0919“ ruhten. Sie hatte den Antragsteller weiter darüber informiert, dass das Ruhen mit der vollständigen Zahlung der Beitragsanteile ende und auch bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung das Ruhen vorzeitig beendet werden könnte. Ebenfalls hatte sie ihn u. a. darauf hingewiesen, dass sie prüfe, ob eine Hilfebedürftigkeit bestehe und ihn aufgefordert, zu diesem Zweck seine wirtschaftlichen Verhältnisse dazulegen.
Am 01. März 2021 hatte der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Rostock erhoben und zudem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (S 6 KR 24/21 ER) u. a. die Feststellung begehrt, wer für die Erbringung der Krankenversicherung zuständig sei sowie beantragt, einstweilig das Leistungsruhen anzuordnen.
Das o. g. Sozialgericht hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 06. April 2021 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wurde mit Beschluss des Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 2021 (L 6 KR 29/21 ER) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2022 hatte die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 03. Juni 2019 (Fortführung als freiwillige Versicherung) zurü...