Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung. Einwand der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Fälligkeit bei Zurückweisung einer Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden;die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen ist ohne rechtliche Bedeutung.
2. Die Gebühr Nr. 7504 KV wird mit dem Beschluss über die Beschwerde in der Hauptsache fällig; auf die Rechtskraft kommt es nicht an.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Beschwerdeverfahren L 1 SV 7/12 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das mit der Zurückweisung der Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und jetzigen Erinnerungsführers endete (Beschluss vom 20.09.2013), erhob der Urkundsbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 26.09.2013 beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 56,50 € (50,- € Verfahrensgebühr, 6,50 € für Anfertigung von Kopien).
Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 16.10.2013 Erinnerung eingelegt. Er trägt zur Begründung (durchnummeriert) Folgendes vor:
1. Die auf der Gerichtskostenfeststellung genannte Fälligkeit (25.10.2013) werde bestritten.
2. Die Gerichtskostenfeststellung sei ein Nullum, da das Rubrum falsch sei.
3. Die LSG-Verfahrensgebühr 7504 sei noch nicht fällig, da der Beschluss vom 20.09.2013 nicht rechtskräftig geworden sei; zumindest sei die Rechtsmittelfrist abzuwarten.
4. Die Pauschale für Kopien werde bestritten. Er habe aufgrund der bekannten Regelung, dass bis zu neun Kopien kostenfrei seien, nicht mehr als neun Kopien beantragt.
5. Er mache zudem eine "soziale Härte" geltend und beantrage daher die Aufhebung und Niederschlagung der Gerichtskostenfeststellung.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 301/13; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers
Mit keinem der im Schreiben vom 16.10.2013 unter den Nrn. 1. bis 5. erhobenen Einwände kann der Erinnerungsführer durchdringen.
1.1. Zum Einwand Nr. 1: Bestreiten der auf der Gerichtskostenfeststellung genannten Fälligkeit
Die Gerichtskostenforderung ist entgegen der Meinung des Erinnerungsführers bereits fällig.
In der angegriffenen Gerichtskostenfeststellung sind zutreffend zwei Gebühren zugrunde gelegt worden, nämlich zum einen die Gebühr für das Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, wenn die Beschwerde verworfen oder - wie hier - zurückgewiesen wird (Nr. 7504 Kostenverzeichnis [KV] der Anlage 1 zum GKG), zum anderen die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Nr. 9000 KV). Erstere Gebühr wird gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit dem Beschluss über die Beschwerde in der Hauptsache fällig, letztere Gebühr gemäß § 9 Abs. 3 GKG sofort nach der Herstellung und Überlassung der Kopien.
Damit ist nach den gesetzlichen Regelungen die Fälligkeit der zusammen geltend gemachten Gerichtskosten bereits mit dem Beschluss vom 20.09.2013 eingetreten. Die in der Gerichtskostenfeststellung vom 26.09.2013 angeführte Fälligkeit stellt lediglich ein praktischen Erfordernissen Rechnung tragendes Entgegenkommen der Staatskasse gegenüber dem zahlungspflichtigen Schuldner der Gerichtskosten dar.
1.2.
Zum Einwand Nr. 2: Gerichtskostenfeststellung ein Nullum, da Rubrum falsch
Hierbei handelt es sich nicht um einen Einwand, der eine Verletzung des Kostenrechts begründen kann.
Der Erinnerungsführer selbst stellt es nicht infrage, dass es tatsächlich ein Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen gegeben hat, das auch in der Gerichtskostenfeststellung vom 26.09.2013 genannt ist. Die Gerichtskostenfeststellung ist daher einem tatsächlich durchgeführten und Gerichtskosten auslösenden Verfahren zuzuordnen. Ob das Rubrum in diesem Verfahren Mängel aufweist, ist für das Kostenansatzverfahren ohne Bedeutung. Darauf, dass der Senat auch keinen Anhaltspunkt für irgendwelche Unrichtigkeiten des Rubrums erkennen kann, kommt es daher mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt nicht an.
1.3. Zum Einwand Nr. 3: LSG-Verfahrensgebühr 7504 nich...