Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswertes. Erhebung. Untätigkeitsklage

 

Orientierungssatz

Zur Festsetzung des Gegenstandswertes bei Erhebung einer Untätigkeitsklage wegen einer unterbliebenen Entscheidung über die Teilnahme am ärztlichen Notdienst.

 

Tatbestand

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß des Sozialgerichts München, mit dem der Gegenstandswert für eine Untätigkeitsklage festgesetzt wurde.

Die Beschwerdeführer (Bf.) hatten den Kläger, ... in einem Rechtsstreit gegen die Beschwerdegegnerin (Bg.) vertreten. In diesem Rechtsstreit erhoben die Bf. für den Kläger am 2. Mai 1994 Untätigkeitsklage, nachdem die Bg. über den Widerspruch des Klägers nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs.2 2. Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hatte. Der Widerspruch richtete sich gegen den Bescheid der Bg. vom 30. August 1993, mit dem diese die Beteiligung des Klägers am Notarztdienst -- Standort G -- widerrufen hatte. Nachdem die Bg. mit Bescheid vom 8. November 1994 über den Widerspruch des Klägers entschieden hatte, wurde der Rechtsstreit von den Bf. mit Schriftsatz vom 22. November 1994 für erledigt erklärt. Auf Antrag des Klägers entschied das SG mit Beschluß vom 8. Mai 1995, daß die Bg. dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Auf Antrag des Bf. setzte es ebenfalls in einem Beschluß vom 8. Mai 1995 den Gegenstandswert auf 8.000,-- DM fest. Der mit Erhebung der Untätigkeitsklage gestellte Klageantrag sei nicht auf Erteilung eines bestimmten Widerspruchsbescheides, sondern auf Verbescheidung gerichtet gewesen. Der Gegenstandswert der Untätigkeitsklage beurteile sich daher nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreites in der Sache selbst, sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse in der Verbescheidung des Widerspruchs. Allein diese Sichtweise stimme auch überein mit der Entscheidung über die Kostentragung dem Grunde nach, bei der auch nicht auf den Ausgang des Rechtsstreites in der Hauptsache abgestellt worden sei, sondern darauf, ob der Kläger nach den ihm bekannten Umständen mit einer Verbescheidung vor Klageerhebung habe rechnen dürfen. Da ein konkreter Geldbetrag somit nicht in Streit gewesen sei und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes fehlten, sei der Regelstreitwert von 8.000,-- DM angemessen.

Gegen den ihm am 26. Mai 1995 zugestellten Beschluß legten die Bf. im eigenen Namen Beschwerde ein, die am 26. Juni 1995 beim Sozialgericht München einging. Sie tragen vor, für die Annahme des "Regelstreitwertes" des § 8 Abs.2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) bestehe deshalb kein Raum, weil tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung insoweit vorlägen, als das an den Kläger ausgezahlte Honorar für das Quartal 2/91 nachgewiesen worden sei. Es werde angeregt, der Bg. aufzugeben, sämtliche Notarztwagendiensthonorare der Quartale 1/91 mit 4/92 mitzuteilen. Hinsichtlich des Gegenstandswertes sei die Untätigkeitsklage nicht für sich allein zu sehen, sondern im Bezug zum Hauptsacheverfahren zu setzen. Der Wert der Untätigkeitsklage sei dann mit einem Viertel des Hauptsachewertes zu veranschlagen.

Auf die Anfrage, welches Honorar an den Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1992 ausgezahlt worden sei und wie hoch das durchschnittliche Notarztwagendiensthonorar in der Zeit vor dem 1. Januar 1993 und in der Zeit danach für den Notarztwagendienst am Standort Gauting gewesen sei, teilte die Beklagte mit, daß in den Quartalen 1/91 mit 4/92 durchschnittlich 9.118,-- DM und in den Quartalen 1/93 mit 1/95 durchschnittlich 15.502,-- DM zur Auszahlung gekommen seien. In einem späteren Schreiben stellte die Bg. klar, daß es sich bei diesen Beträgen um die durchschnittliche Vergütung handele, die in den genannten Zeitraum insgesamt pro Arzt zur Auszahlung gekommen sei. Das durchschnittliche Honorar pro Quartal habe für den Zeitraum 1/91 mit 4/92 1.139,00 sowie für den Zeitraum 1/93 mit 1/95 1.722,-- DM betragen.

Die Bf. beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 8. Mai 1995 den Gegenstandswert auf mindestens 46.244,90 DM festzusetzen.

Die Bg. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend, da im Hinblick darauf, daß hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes in dieser Angelegenheit fehlen, der festgesetzte Regelstreitwert von 8.000,-- DM als angemessen anzusehen sei.

Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie am 4. Juli 1995 dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.

Gegenstand des Verfahrens ist die Klageakte Az.: S 38 Ka 394/94 und die Beschwerdeakte des Senates. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Bf. ist zulässig und teilweise auch begründe...

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