Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.11.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 05.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem dem Beschwerdeverfahren wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz vom 19.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zentrum Bayern Familie und Soziales vom 09.08.2006 ist der Grad der Behinderung (GdB) mit 30 bewertet worden. Als Funktionsstörungen hat der Beklagte berücksichtigt: "Psychovegetative Störungen, Gleichgewichtsstörungen" und "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, muskuläre Verspannungen".
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 05.10.2006 - S 7 SB 593/06 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und sinngemäß ausgeführt, im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes gemäß §§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 73a SGG i. V. m. § 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erforderlich.
Mit Beschwerde bzw. Beschwerdebegründung vom 22.11.2006 hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hervorgehoben, dass diese anwaltliche Hilfe benötige und dass diese im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selbst nicht tätig geworden wäre. Sämtliche Schreiben seien von der Tochter der Klägerin verfasst worden. Den Antrag auf Feststellung des GdB hätten die Tochter der Klägerin und der behandelnde Arzt ausgefüllt. Alleine wäre die Klägerin dazu niemals in der Lage gewesen. Sie beherrsche auch die deutsche Sprache nicht ausreichend und müsse sich immer einer Übersetzungshilfe bedienen. Bei den Besprechungen mit dem Unterfertigten habe diese Aufgabe der Ehemann der Klägerin übernommen. Vorbereitend seien auch Gespräche mit dem Vorsitzenden des türkischen Arbeiterkulturvereins geführt worden. Auch dieser habe immer für die Klägerin übersetzt. - Die Klägerin sei überhaupt nicht geschäftsgewandt. Sie könne noch nicht einmal den angefochtenen Bescheid lesen und verstehen. Einer Gerichtsverhandlung ohne Dolmetscher könne sie nicht folgen. Für die Feststellung sei der streitbefangene Anspruch sehr wohl von Bedeutung. Was die Bezeichnung des Streitgegenstandes "Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft" mit dem PKH-Gesuch für sich zu tun habe, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich sei das Begehren der Klägerin im Antrag eindeutig formuliert. Was die finanzielle Situation der Klägerin anbelange, werde auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Bescheid der ARGE Fördern und Fordern W. verwiesen.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 05.10.2006 aufzuheben und ihr unter gleichzeitiger Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt W. H. Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg zu gewähren.
Der Beschwerdegegner hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Das Sozialgericht Regensburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die erstinstanzlichen Akten samt der Schwerbehindertenakte der Beschwerdeführerin vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich, weil in sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist.
Weiterhin ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs. 2 ZPO in Angelegenheiten nach §§ 2 und 69 SGB IX hier nicht erforderlich. Denn der Ausgang des Verfahrens hängt regelmäßig von dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung im Sinne von §§ 103 ff. SGG ab. Insoweit bedarf es keiner anwaltschaftlichen Vertretung gleichsam als Mittler zwischen einem gegebenenfalls noch zu hörenden ärztlichen Sachverständigen und der Beschwerdeführerin.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der glaubhaft versicherten nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin. Soweit erforderlich wird das erstinstanzliche Gericht zu gegebener Zeit einen Dolmetscher hinzuziehen haben. Fehlende Sprachkenntnisse begründen jedoch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. sonstigen zugelassenen Rechtsbestandes.
Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 - stützt das Beschwerdebegehren nicht. In dem dortigen Verfahren ist entscheidungserheblich gewesen, dass die Einschränkungen der intellektuellen Fähigkeiten des dortigen Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Leiden und Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrisch...