Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollstreckung. Einstweilige Anordnung. Zuständigkeitsstreit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist auch gegen eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zulässig, da es sich um einen Vollstreckungstitel i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG handelt. Die Zuständigkeit des LSG ist trotz § 175 S. 3 SGG gegeben.

2. Ein streitiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann auch in der vorläufigen Bestimmung einer Zuständigkeit zur Leistungserbringung liegen.

3. § 14 SGB IX kann abweichend von § 43 SGB I die Zuständigkeit für die vorläufige Leistungserbringung für behinderte Menschen regeln.

4. Ein Rehabilitationsträger, an den ein Antrag von einem anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet wurde, darf diesen Antrag selbst dann nicht nochmals weiterleiten, wenn er kein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 SGB IX bzw. nach Maßgabe des § 6a SGB IX sein kann.

5. Eine Beiladung des “eigentlich” zuständigen Trägers ist im einstweiligen Verfahren möglich, aber nicht zweckdienlich, weil sie die Entscheidung entgegen dem Sinn der Zuständigkeitserklärung nach § 14 SGB IX wesentlich verzögert.

 

Normenkette

SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 175 S. 3, § 86b Abs. 2 S. 2; SGB I § 43; SGB IX § 14

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt.

III. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zu entscheiden ist hier über eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts München (SG), mit welcher der Antragsgegner zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, und Hilfe zur Gesundheit nach den Kapiteln 4 bis 7 SGB XII für die Antragstellerin verpflichtet wurde.

Die 1936 geborene Antragstellerin erhielt bis Oktober 2007 Leistungen der Grundsicherung von der Landeshauptstadt D-Stadt. Anschließend erbrachte der D. mit Bescheid vom 03.03.2008 Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und Hilfe zur Pflege für die Unterbringung der Antragstellerin im Alten- und Pflegeheim "S." in der kreisangehörigen Gemeinde Z. (Landkreis M.). Dort erkrankte sie schwer und wurde ab 31.08.2008 in der Klinik M. stationär behandelt.

Am 23.09.2008 wurde die Antragstellerin in die außerklinische Intensivpflege H. in A-Stadt (kreisangehörige Gemeinde des Landkreises B. - B.) entlassen. Dies teilte die Betreuerin der Antragstellerin im D. mit Schreiben vom 23.09.2008 mit.

Ihre Betreuerin beantragte am 22.09.2008 beim Landratsamt - LRA - B. Hilfe zur Pflege für die genannte Pflegeeinrichtung. Dieses übersandte Antragsformulare an die Antragstellerin und bekundete dabei mit Schreiben vom 24.09.2008, dass für die weitere Sachbearbeitung der Landkreis M. zuständig sei, da die Klägerin in der dort kreisangehörigen Gemeinde Z. zuletzt ihren Wohnsitz im Alten- und Pflegeheim "S." gehabt habe.

Der am 01.10.2008 beim LRA M. (Antragsgegner) gestellte Antrag auf Hilfe zur Pflege, Grundsicherung im Alter und Hilfe zur Gesundheit wurde mit Bescheid vom 20.10.2008 abgelehnt. Das LRA führt dazu aus, dass die Leistungen der Intensivpflege weit über den Grundservice hinausgingen und damit den Leistungen einer stationären Einrichtung entsprechen würden. Sie erfolge nicht im eigenen Haushalt der Betreuten, denen eine eigen- und selbstständige Lebensführung, wie bei Lebens- und Wohngemeinschaften, nicht möglich sei. Für Hilfeleistungen in der stationären Einrichtung sei aber die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers (D.) gegeben. Sollte es sich aber dennoch um eine ambulant betreute Wohnform handeln, bestünde die Zuständigkeit der Stadt D-Stadt. Dort habe die Klägerin vor ihrer stationären Unterbringung im Alten- und Pflegeheim "S." gewohnt.

Gleichzeitig leitete die Antragsgegnerin den Vorgang an den D. weiter, welcher die Unterlagen aber postwendend am 24.10.2008 zurückreichte. Dabei führte der Bezirk aus, dass ein stationäres Angebot der außerklinischen Intensivpflege H. nicht bekannt sei, wohl aber ein ambulantes Betreuungsangebot in einem anderen Ort (Ü.), welches nach Ansicht des SG als ambulante Maßnahme angesehen wurde. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den der Bezirk ebenfalls an den Antragsgegner weiter reichte. Der Antragstellerin wurde in einem Schreiben vom 07.11.2008 mitgeteilt, dass ein Widerspruch gegen die Abgabe des Vorgangs an den Antragsgegner unzulässig sei. Des Weiteren wurde erläutert, dass es sich um eine stationäre Unterbringung handele und dass für die Erbringung der Leistungen der ambulanten Versorgung die Landeshauptstadt D-Stadt zuständig sei, in deren Gebiet die Antragstellerin zuletzt vor ihrer stationären Unterbringung gelebt habe.

Die Antragsgegnerin legte den Widerspruch am 25.11.2008 der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass auch gem. § 43 S...

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