Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Bestimmung des Streitwerts im Statusfeststellungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV ist der Streitwert nach § 52 Abs 1 GKG festzusetzen, wenn sich aus dem Antrag des Klägers ohne weitere Ermittlungen, objektiv über die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ergibt oder dieser nach § 61 GKG als Streitwert angegeben wurde.
Ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG ist dann nicht mehr möglich.
Orientierungssatz
Das für die Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes relevante Interesse einer klagenden Partei im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Sozialversicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung entspricht der Höhe eines möglichen an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags, auch wenn dessen Umfang erst in einem nachgelagerten Verfahren verbindlich festgestellt wird. Dabei dienen zur Ermittlung der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die monatlichen Bezüge des betroffenen Beschäftigten bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, wobei sich der Wert des Streitgegenstandes im Regelfall aus dem dreifachen Jahreswert der sich daraus ableitenden Beitragspflicht berechnet.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2014 abgeändert und der Streitwert auf 67.693,50 € festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht München war ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 08.06.2011 fest, dass der Beigeladene seit dem 30.03.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei. Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012 zurückgewiesen.
Am 16.02.2012 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht München. Mit Schreiben vom 29.02.2012 bezifferte er den Streitwert mit 68.633,94 Euro. Hierzu führte die Beklagte aus, dass für Statusfeststellungsverfahren der Regelstreitwert maßgeblich sei. Mit Urteil vom 13.02.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab und setzte unter Ziffer III den Streitwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000 € fest.
Gegen Ziffer III des Urteils hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Sie ist der Auffassung, es seien genügend Anhaltspunkte vorhanden, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung zu bestimmen. Die Klägerin hat auf der Grundlage der monatlichen Bezüge des Beigeladenen von 7.080 € und unter Annahme eines Dreijahreszeitraums sowie einer Beitragslast zur Sozialversicherung im Jahr 2010 von insgesamt 40,35 % ein für sie bestehendes Kostenrisiko in Gestalt von nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 68.663,94 € errechnet. Ergänzend hat sie auf Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgericht verwiesen, wonach sich der Streitwert in Anfrageverfahren nach dem Beitragsrisiko richte (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.11.2012, L 5 KR 313/12 B und vom 07.03.2011, L 5 R 647/10 B).
Die Klägerin beantragt,
die Abänderung des Streitwertes auf 68.633,94 €.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, bei einem Streit über den sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV sei ein Regelstreitwert von 5.000 € festzusetzen. Sie sehe sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.06.2009, B 12 R 6/08 R, vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R und vom 02.04.2013, B 12 R 32/12 B). Mit der Feststellung über die Versicherungspflicht werde noch keine Entscheidung über künftige Beiträge getroffen, dies sei dem Verfahren der Beitragsfestsetzung vorbehalten. Im Übrigen dürften Ermittlungen, die zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erforderlich seien, nicht im Rahmen der Streitwertbestimmung durchgeführt werden. Die Höhe des Streitwertes werde in das Ermessen des Auftraggebers gestellt, der im Einzelfall entscheiden könnte, ob entsprechende Angaben getroffen werden oder nicht. Wegen der Willkürfreiheit gerichtlicher Entscheidungen sollten bei der Streitwertbemessung keine gerichtlichen Schätzungen oder Ermittlungen angestellt werden. Außerdem habe das Bundessozialgericht im Beschluss vom 08.12.2008, B 12 R 37/07 B ausdrücklich ausgeführt, dass hinreichende Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung des Beschwerdeverfahrens fehlen würden, um einen Streitwert in vom Regelstreitwert abweichender Höhe festzusetzen. Diese Feststellung sei getroffen worden, obwohl Beiträge bereits festgestellt und gefordert worden seien.
Das Sozialgericht hat entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug...