Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenerstattung. Untätigkeitsklage. Zureichender Grund für Untätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Keine Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die verspätete Bearbeitung hat und diesen der Klägerin mitteilt.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig war die Anwendung des § 22 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) durch die Beklagte.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 16.07.2001 Widerspruch ein. Mit Zustimmung der Klägerin stellte die Beklagte die Bearbeitung bis zur Bekanntgabe einer dieselbe Rechtsfrage betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und deren Auswertung zurück. Die Klägerin erhalte anschließend unaufgefordert weitere Mitteilung (Schreiben der Beklagten vom 15.08.2001).
Zum 01.05.2007 trat eine sich aus der Entscheidung des BVerfG ergebende, am 20.04.2007 verkündete gesetzliche Neuregelung in Kraft.
Mit Schreiben vom 25.08.2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, diese gesetzliche Neuregelung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen und einen entsprechenden Bescheid innerhalb von vier Wochen zu erteilen. Daraufhin erklärte die Beklagte, die Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung und der daraus resultierenden Neuregelung bedürfe sehr komplexer Berechnungsprogramme, so dass erst gegen Ende des Jahres ein Bescheid ergehen könne (Schreiben der Beklagten vom 31.08.2007).
Am 02.11.2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. In anderen Bundesländern seien bereits entsprechende Änderungsbescheide erlassen worden. Der Mangel an einem entsprechenden Berechnungsprogramm bei der Beklagten basiere auf einem organisatorischen Defizit.
Am 15.11.2007 hat die Beklagte einen entsprechenden (Teil-)Abhilfebescheid erlassen. Die Klägerin hat daraufhin die erhobene Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kostentragung durch das SG begehrt.
Mit Beschluss vom 18.01.2008 hat das SG entschieden, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die Untätigkeitsklage sei bereits weniger als drei Monate nach dem eine Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens begehrenden Schriftsatz der Klägerin vom 25.08.2007 erhoben worden. Bei der Fristberechnung sei auf dieses Schreiben abzustellen, so dass die erhobene Untätigkeitsklage unzulässig sei. Auch der (Teil-)Abhilfebescheid sei vor Ablauf der so zu berechnenden 3-Monats-Frist erlassen worden.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und auf die Kostenentscheidungen anderer Sozialgerichte sowie des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.07.2008 - L 6 B 142/08 RS -) hingewiesen. Die mit Schriftsatz vom 25.08.2007 gesetzte 4-Wochen-Frist sei Ende September 2007 abgelaufen. Auf das Schreiben der Beklagten vom 31.08.2007 habe wegen der vorangegangenen eindeutigen Festsetzung nicht reagiert werden müssen.
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Fortsetzung des zurückgestellten Widerspruchsverfahrens von Amts wegen habe nicht erfolgen müssen, so dass die 3-Monats-Frist erst ab 26.08.2007 zu laufen begonnen habe. Der (Teil-)Abhilfebescheid aber sei innerhalb der dann bis 25.11.2007 laufenden Frist ergangen. Programmtechnische Schwierigkeiten hätten eine frühere Entscheidung nicht zugelassen, was der Klägerin mit Schreiben vom 31.08.2007 mitgeteilt worden sei. Es habe daher ein zureichender Grund für den verzögerten Bescheiderlass vorgelegen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG- in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung). Sie ist jedoch nicht begründet. Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren vor dem SG nicht zu erstatten.
Gemäß § 193 Abs 1 SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil endet. Für die Kostenentscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (vgl. hierzu: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 193 Rdnr 13). Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage findet keine Kostenerstattung statt, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder er ihm bekannt war, wobei eine formelhafte Mitteilung durch den Versicherungsträger nicht genügt. Allerdings kann eine solche Mitteilung die Pflicht des Klägers zur Nachfrage begründen (vgl. hierzu: Leitherer aaO Rdnr 13c).
Dies zugrunde gelegt war vorliegend die am 02.11.2007 erh...