Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenbeschluss nach erledigter Untätigkeitsklage
Orientierungssatz
1. Über die außergerichtlichen Kosten ist durch Beschluss zu entscheiden, wenn das Verfahren nach erhobener Untätigkeitsklage durch eine Erledigungserklärung i. S. des § 88 Abs. 1 S. 3 SGG beendet wurde.
2. Regelmäßig sind dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen, wenn dieser mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
3. Bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für eine nicht fristgerechte Entscheidung durch die Behörde ist eine Zwischennachricht an den Betroffenen erforderlich, aus der erkennbar wird, aus welchen Gründen der Bescheid noch nicht erteilt werden kann.
4. Kommt der Kläger seiner Obliegenheit nach, sich vor Erhebung einer Untätigkeitsklage an die Behörde zu wenden und auf die Notwendigkeit der Erteilung eines zeitnahen Bescheides hinzuwirken, so gibt die Behörde Veranlassung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage, wenn sie bis zum Ablauf der Frist des § 88 SGG keinen Bescheid erteilt. In diesem Fall sind ihr die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen
Tenor
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Gegenstand des zugrunde liegenden Klageverfahrens war eine Untätigkeitsklage, mit der der Kläger geltend machte, die Neuberechnung seiner Rente nach Art 6 § 4 c FANG sei nicht in angemessener Frist vorgenommen worden.
Dem am 12.01.1937 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 11.10.2000 eine Versichertenrente bewilligt worden, gegen den er mit Schreiben vom 27.10.2000 Widerspruch erhoben hatte, weil er unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) die Kürzung der Rente nach § 22 Abs 4 FRG für verfassungswidrig hielt. Die Beteiligten vereinbarten das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Rentenkürzung durch ein anhängiges Bundesverfassungsgerichtsverfahren.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 13.06.2006 und dem Inkrafttreten der vom BVerfG geforderten gesetzlichen Neuregelung des Art 6 § 4 c FANG teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 25.08.2007 mit, dass der Kläger unter den Anwendungsbereich des Art 6 § 4 c FANG falle und bisher noch kein Bescheid mit einer Neuberechnung der Rente des Klägers ergangen sei, obwohl das Gesetz bereits seit mehreren Monaten in Kraft getreten sei. Die Beklagte wurde aufgefordert, binnen 4 Wochen einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
Am 02.11.2007 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklage und trug zur Begründung vor, die gesetzliche Regelung des Art 6 § 4 c FANG sei am 20.04.2007 in Kraft getreten und die Beklagte habe auch 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes noch keinen Bescheid erlassen. Andere Rentenversicherungsträger wie die Deutsche Rentenversicherung Bund würden bereits seit Juli 2007 entsprechende Bescheide erteilen.
Am 15.11.2007 übersandte die Beklagte an den Prozessbevollmächtigte des Klägers einen nicht datierten Bescheid, mit dem die Zahlung eines Zuschlages nach Art 6 § 4 c Abs 2 FANG abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe seinen Überprüfungsantrag erst am 25.08.2007, dh nach dem 31.12.2004 gestellt, so dass die Voraussetzungen der Übergangsregelung nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 29.11.2007 Widerspruch und wies zur Begründung darauf hin, dass der Überprüfungsantrag des Klägers nicht erst am 25.08.2007, sondern bereits am 27.10.2000 gestellt worden sei. Damals sei ein Ruhen des Verfahrens vereinbart worden. Daraufhin erging am 03.01.2008 ein Bescheid der Beklagten, mit dem rückwirkend ab dem 01.02.1997 unter Berücksichtigung eines Zuschlages eine Neuberechnung der Rente vorgenommen wurde.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt die Untätigkeitsklage am 30.01.2008 für erledigt und beantragte eine gerichtliche Kostenentscheidung. Er ist der Auffassung, die Untätigkeitsklage sei begründet gewesen, da die Beklagte innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten eines Gesetzes in der Lage sein müsse, dieses durch entsprechende Computerprogramme umzusetzen. Ansonsten läge ein erhebliches organisatorisches Defizit vor, das sich die Beklagte zurechnen lassen müsse und keinen zureichenden Grund im Sinne des § 88 SGG darstelle.
Die Beklagte ist der Auffassung, angesichts der Komplexität der gesetzlichen Regelung bestehe kein Anhaltspunkt für eine Untätigkeit der Beklagten, wenn zwischen der Verkündung einer gesetzlichen Neuregelung und der erstmals möglichen Bescheiderteilung ein Zeitraum von 7 Monaten liege. Es seien erhebliche Vorkehrungen erforderlich gewesen, um die vorgesehenen Berechnungen durchzuführen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die programmtechnische Umsetzung, die bei der Beklagten erst am 21.11.2007 abgeschlossen gewesen sei.
II.
Über die Kostenerstattungspflicht der Beteiligten war nach § 193 Abs 1 S 3 SGG durch Bes...