Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigung für Verdienstausfall. Erfordernis eines tatsächlichen Verdienstausfalls. Entschädigung für Zeitversäumnis
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub oder im Rahmen eines Gleitzeitmodells seine Freizeit geopfert, damit der Arbeitgeber keine Kenntnis von dem Verfahren nach dem SGB 2 erlangt, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfall.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 30.07.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 53,50 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Entschädigung als die bereits bewilligte.
Gründe
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit des Antragstellers gegen Arbeitslosenintegration A-Stadt mit Aktenzeichen L 7 AS 86/09 ist der Antragsteller in der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.07.2009 persönlich erschienen.
Neben den Reisekosten (PKW) hat er einen Verdienstausfall als Lagerist für vier Stunden in Höhe von 12,47 EUR je Stunde geltend gemacht.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 30.07.2009 insgesamt 53,50 EUR bewilligt, die sich wie folgt aufschlüsseln:
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- Entschädigung bei Nachteilsausgleich von 4 Stunden à 3,00 EUR = |
12,00 EUR |
- Fahrtkosten mit PKW für 166 km x 0,25 EUR = |
41,50 EUR |
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 02.08.2009 vorgetragen, er habe tatsächlich einen Verdienstausfall von insgesamt 49,88 EUR gehabt. Abzüglich der bewilligten 12,00 EUR betrage seine Restforderung 37,88 EUR. Er habe den Verdienstausfall nicht von seinem Arbeitgeber bestätigen lassen, weil er erst seit kurzem in dieser Firma tätig sei und es sich nicht leisten könne, dass sein Arbeitgeber von dem Verfahren etwas erfahre.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Antragsteller dies ausdrücklich beantragt. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 30.07.2009 ist auf 53,50 EUR festzusetzen. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob für insgesamt vier Stunden eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG in Höhe von 3,00 EUR je Stunde = 12,00 EUR zu bewilligen ist oder der Verdienstausfall im Sinne von § 22 JVEG in Höhe von 49,88 EUR.
Ausweislich seines Schreibens vom 02.08.2009 hat der Antragsteller entweder unbezahlten Urlaub genommen oder im Rahmen eines Gleitzeitmodells seine Freizeit geopfert, damit der Arbeitgeber keine Kenntnis von dem Verfahren nach dem SGB II erlangt. Die genauen Umstände können insoweit dahingestellt bleiben, weil der 15. Senat des BayLSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass der Verlust von Freizeit bzw. die Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub kostenrechtlich nicht nach § 22 JVEG (Entschädigung für Verdienstausfall), sondern nach § 20 (Entschädigung für Zeitversäumnis) zu entschädigen ist. Grund hierfür ist, dass nur ein tatsächlicher Verdienstausfall im Sinne von § 22 JVEG entschädigungsrechtlich relevant ist, nicht jedoch ein fiktiver Verdienstausfall.
Der Antragsgegner hat somit zutreffend für vier Stunden der Zeitversäumnis 3,00 EUR je Stunde = 12,00 EUR gemäß § 20 JVEG in Ansatz gebracht.
Die Höhe der Fahrtkosten mit dem PKW für 166 km x 0,25 EUR = 41,50 EUR ist zwischen den Beteiligten unstreitig und gemäß § 5 Abs.2 JVEG zutreffend.
Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Fundstellen