Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung der Prozesskostenhilfe. keine ausreichende Erfolgsaussicht: Generalverlangen. fehlendes Feststellungsinteresse. kein konkretes Rechtsschutzbegehren. subjektive Sicht. unzureichende Beratung und Auskunft durch Sozialleistungsträger
Leitsatz (amtlich)
Keine Prozesskostenhilfe bei mangelnder Erfolgsaussicht.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.10.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 19.10.2005 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 13.11.2005, bei welcher im Wesentlichen Beratungsleistungen streitig waren, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin unter dem 08.11.2005 Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte ihren gesetzlich normierten Auskunfts- und Beratungspflichten nicht nachgekommen sei. Das Sozialgericht hat der Beschwerde gem. Verfügung vom 10.11.2005 nicht abgeholfen.
Die Klage wurde mit Urteil vom 09.11.2005 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig.
II.
Die nach dem hier anzuwendenden bis 31.03.2008 noch gültigem Recht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 SGG, §§ 73 a SGG, 127 ZPO), obgleich über die Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden wurde (BVerfGE 78, 88); sie erweist sich aber als unbegründet, weil der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht.
1.
Wie das Sozialgericht München im angefochtenen Beschluss vom 19.10.2005 zutreffend ausgeführt hat, erhält Prozesskostenhilfe ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH sowie Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH).
In Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich ungeachtet einer eventuellen Bedürftigkeit der Klägerin, dass diese nach den im Verfahren gestellten Anträgen und geltend gemachten Begehren sich im Wesentlichen mit einem Generalverlangen gegen eine aus ihrer Sicht nicht ausreichende Beratung der Beklagten gewandt hatte. Damit aber fehlte es - wie im rechtskräftigen Urteil vom 09.11.2005 ausgeführt - an einem hinreichenden Feststellungsinteresse sowie an einem konkreten Rechtsschutzbegehren. Mangels Erfolgsaussicht war daher Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2,3 ZPO.
Fundstellen