Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Schriftform bei einer Beschwerdeeinlegung per E-Mail und Telefax. Verhängung eines Ordnungsgeldes. Statthaftigkeit eines im Büroweg erlassenen Ordnungsgeldbeschlusses. Entscheidungsbefugnis über die Anordnung des persönlichen Erscheinens
Leitsatz (amtlich)
1. Unzulässigkeit einer per einfacher E Mail eingelegten Beschwerde.
2. Zur Verhängung von Ordnungsgeld gegen den nicht erschienenen Kläger im Büroweg.
3. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.
4. Die prozessuale Verfahrensgestaltung liegt in der Hand des Gerichts. Es obliegt nicht dem Kläger, faktisch dem Gericht Fristen zu setzen.
Orientierungssatz
1. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, die lediglich einen zuvor per E-Mail übersandten Text übermittelt, der keine Unterschrift enthält, ist unzulässig, da er die gesetzlich geforderte Schriftform nicht wahrt.
2. Ein Ordnungsgeldbeschluss kann insbesondere dann wirksam außerhalb des Termins zur mündlichen Verhandlung auch im Büroweg ergehen, wenn dem Säumigen vor Festsetzung des Ordnungsgeldes noch einmal rechtliches Gehör gewährt werden soll.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg ist der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 streitgegenständlich, mit dem Anträge auf Erstattung von Reisekosten aus dem Vermittlungsbudget abgelehnt wurden.
Das Sozialgericht hat den Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), der zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in E. hatte, zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Dezember 2012 geladen und dessen persönliches Erscheinen angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 4. Dezember 2012 an dessen neuer Wohnanschrift durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Der Bf. hat sich per E-Mail vom 10. Dezember 2012, eingegangen um 19.14 Uhr bei Gericht, nach dem Gegenstand des Verfahrens erkundigt sowie um Auskünfte über Fahrtkostenerstattung, Übernachtungsvergütung und Übernahme von Verdienstausfall erbeten, obwohl diese teilweise bereits in der Ladung enthalten waren.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012, welcher der Bitte des Bf. nach einer schnellen Antwort entsprechend vorab an seine E-Mail-Adresse versendet wurde, hat ihm das Gericht u.a. den Streitgegenstand mitgeteilt und ihn darüber informiert, dass das Gericht sein persönliches Erscheinen für erforderlich halte und ihm für seine Anreise Reisekostenerstattung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt werde.
In einer weiteren E-Mail vom 13. Dezember 2012 hat der Bf. zur Kenntnis gegeben, dass nach seiner Ansicht nach Aktenlage zu entscheiden wäre und dabei auch auf die Zeitplanung seines aktuellen Arbeitgebers hingewiesen, die der Wahrnehmung des Termins entgegenstehen könnte. Im Übrigen wären nach seiner Auffassung die mit seiner Anreise verbundenen Aufwendungen im Hinblick auf den (geringen) Streitwert unangemessen. Falls das Gericht sein Erscheinen dennoch wünschte, hat er um einen neuen Termin gebeten.
Ebenfalls per E-Mail vom 17. Dezember 2012, abgesendet um 09.33 Uhr, hat das Gericht dem Bf. die Aufrechterhaltung des Termins mitgeteilt und nochmals auf mögliche Folgen seiner Säumnis hingewiesen.
Im Termin zur Sitzung am 18. Dezember 2012 ist der Bf. nicht erschienen. Der Vorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und nach geheimer Beratung mit Beschluss die mündliche Verhandlung vertagt. Das Gericht hat sich ausweislich der Niederschrift die Verhängung eines Ordnungsgeldes für den Fall, dass dieser sein Fernbleiben vom Termin nicht ausreichend entschuldigen kann, vorbehalten.
Im Rahmen der Anhörung hat der Bf. mit E-Mail vom 21. Dezember 2012 u.a. nochmals Erklärungen zu der Klage selbst abgegeben. In einer weiteren Mail vom 22. Dezember 2012 hat er sein Unverständnis hinsichtlich der nicht erfolgten Terminsabsetzung geäußert und dem Gericht für den Fall einer Neuterminierung seinen Wunschtermin mit Zeitangabe mitgeteilt. Um Rückantwort bis Freitag (28. Dezember 2012) hat er gebeten.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 hat das Sozialgericht gegen den Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 350.- EUR festgesetzt. Seinen Schriftsätzen ließen sich keinerlei Gründe entnehmen, die sein Ausbleiben im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausreichend entschuldigen könnten. Der Bf. habe jedenfalls neun Tage vor dem Termin tatsächlich Kenntnis von der Ladung gehabt; im Übrigen sei es seine Sache, seine po...