Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Erinnerung gegen Kostenansatz. Gegenstand der Prüfung im Kostenansatzverfahren. Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Gerichtskostenpflicht. Unternehmer im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Auffangstreitwert. Gebühren
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs 1 S 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zur Anwendung des § 197a SGG, zur Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts, sind wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
Normenkette
GKG § 66 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 3; SGG § 197a Abs. 1 S. 1, § 183
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 22. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem unfallversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) wandte sich der Kläger, Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des damaligen Beklagten, ihm nicht die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer zuzusprechen. Mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2012 wurden die Klage abgewiesen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt. Berufung und Beschwerde blieben erfolglos.
Mit Kostenrechnung des SG vom 13.03.2012 wurden dem Beschwerdeführer 288,- € in Rechnung gestellt, wobei ausgehend von dem festgesetzten Streitwert von der Verfahrensgebühr im Allgemeinen in Höhe von 363,- € der geleistete Vorschuss in Höhe von 75,- € in Abzug gebracht wurde.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2012 vorgetragen, dass es sich seiner Meinung nach bei dem Rechtsstreit um einen Fall nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handle, welcher kostenfrei sei.
Mit Beschluss vom 22.05.2012 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten - so das SG in den Gründen - seien korrekt festgesetzt worden und fällig. Mit der Klage habe der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht, er sei selbst landwirtschaftlicher Unternehmer. Landwirtschaftliche Unternehmer seien aber nicht nach § 183 SGG kostenprivilegiert.
Am 02.06.2012 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und diese damit begründet, dass die Kostenentscheidung nicht nach § 197 a SGG zu treffen sei. Eine Anwendung des § 197 a SGG widerspreche Gesetz, Streitwertkatalog und höchstrichterlicher Rechtsprechung, wobei er sich dabei auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.06.2005, Az.: L 1/3 U 291/04, berufen hat. Er sei der Meinung, dass er als Versicherter gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert sei.
II.
Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Das SG ist im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.03.2012 zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die Gerichtskostenfeststellung nicht zu beanstanden ist.
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07, und vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 16.04.2013, Az.: L 15 SF 75/13 E; vom 28.11.2011, Az.: L 7 SF 395/11 E, und vom 29.03.2010, Az.: L 2 SF 58/08 P KO; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Beschwerdeführer vorgetragen worden noch ersichtlich, sodass das SG die Erinnerung zutreffend zurückgewiesen hat.
Der Kostenansatz vom 13.03.2012 ist nicht zu beanstanden.
1. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das zugrunde liegende unfallversicherungsrechtliche Klageverfahren nicht § 197 a SGG unterfalle und daher wegen der Kostenprivilegierung des § 183 SGG Gerichtskosten bei ihm nicht erhoben werden dürften, ist im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz unbeachtlich. Denn es würde sich dabei nicht um eine rügbare Verletzung des Kostenrechts handeln.
Die Frage der Anwendbarkeit des § 197 a SGG ist ebenso wie die Frage der Streitwertfestsetzung einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen, weil die diesbezüglichen Entscheidungen im Hauptsacheverfahren getroffen worden und diese Entscheidungen auch für das Kostenansatzverfahren bindend sind.
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen de...