Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Unzulässige Anhörungsrüge wegen Fristversäumnis und mangels Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

 

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2010 im Verfahren L 2 R 312/09 B wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wandte sich gegen ihr vom Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S 14 R 23/09 auferlegtes Ordnungsgeld. Mit Beschluss vom 1. Februar 2010 wies der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 12. Februar 2010 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2010 hat sie gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt. Offensichtlich urteilten andere Landessozialgerichte bzw. andere oberste Gerichte diesbezüglich anders. Völlig unberücksichtigt sei geblieben, dass Gründe angegeben worden seien, weshalb die Post nicht angekommen sei. Ferner sei der Sachvortrag in der Begründung des Beschlusses teilweise unzutreffend. Sie verbitte sich Mutmaßungen und Unterstellungen, die in dem Beschluss enthalten seien.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht anfechtbar ist. Hierzu hat die Antragstellerin die Auslegung der Beschwerde als Anhörungsrüge vorgebracht, deren Voraussetzungen gegeben seien. Eine Vollmacht für einen Prozessbevollmächtigten hat sie entgegen ihrer Ankündigung nicht vorgelegt.

II.

Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen.

Das am 3. März 2010 eingelegte "Rechtsmittel" ist als Anhörungsrüge auszulegen. Auf den Hinweis der damaligen Vorsitzenden, dass der am 1. Februar 2010 ergangene Beschluss gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar ist, hat die Antragstellerin einer Auslegung als Anhörungsrüge zugestimmt. Ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss kommt nicht in Betracht.

Gemäß § 178 a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178 a Abs. 2 S. 1 SGG).

Die Anhörungsrüge ist bereits wegen Versäumnisses dieser Frist als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss, gegen den sich die Antragstellerin wendet, wurde dieser gemäß der Zustellungsurkunde am 12. Februar 2010 zugestellt. Die zweiwöchige Frist begann somit am 13. Februar 2010 und endete mit Ablauf des 26. Februar 2010. Die Anhörungsrüge ging jedoch erst am 3. März 2010 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Dabei ist auch unbeachtlich, dass der Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Zum einen enthielt der Beschwerdebeschluss nämlich den Hinweis auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 177 SGG, zum anderen stellt die Anhörungsrüge weder ein Rechtsmittel noch einen anderen Rechtsbehelf im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG dar, so dass eine Jahresfrist für die Rechtsmitteleinlegung nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG nicht greift (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 a Rdnr. 2 m.w.N.). Auch die Unkenntnis von der Frist des § 178 a Abs. 2 S. 1 SGG rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin aber auch nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt. Ihr Vorbringen bezieht sich demgegenüber nur auf eine Fortführung des Verfahrens, die sie insgesamt - einschließlich der Sachverhaltsdarstellung - als fehlerhaft ansieht. Zweck der Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern allein die Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör (Bundessozialgericht BSG, Beschluss vom 08.11.2006, Az.: B 2 U 5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. Dabei ist es aber ausreichend, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (siehe z.B.: Bayer. LSG vom 01.09.2009, Az.: L 2 KN 1/09 B RG; LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2010, Az.: L 20 AS 1711/10 B RG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 Rdnr. 4).

Der Senat hat sich in dem Beschlu...

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