Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Beschwerde. PKH-Ablehnung. Nichterreichen der Berufungssumme
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist als unzulässig zu verwerfen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme nach § 144 Abs 1 SGG nicht erreicht ist.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Mit Bescheid vom 29.12.2008 wurde eine vorherige Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Monat April 2008 in einem Umfang von 83,81 Euro teilweise aufgehoben und eine Erstattung in gleicher Höhe verfügt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2009 zurückgewiesen. Am 27.04.2009 wurde Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 13.07.2009 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage. Laut Rechtsmittelbelehrung sei die Beschwerde gegen diesen Beschluss statthaft. Der Beschluss wurde dem Kläger am 17.07.2009 zugestellt.
Am 17.08.2009 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zum Bayerischen Landessozialgerichts erhoben. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, weil das Einkommen rechtzeitig mitgeteilt worden und eine Überzahlung nicht eingetreten sei.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss zur Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist als unzulässig zu verwerfen, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht überschritten wird.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) können ungünstige Beschlüsse des Sozialgerichts zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere eine Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht, mit einer Beschwerde angefochten werden. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO gilt dies jedoch nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache eine Berufung ausschließt. Dies ist eine andere Bestimmung im Sinn von § 172 Abs. 1 SGG.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG ist eine Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, 750,- Euro übersteigt, sofern nicht eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen ist. Da der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache lediglich 83,81 Euro beträgt, wird der Berufungsgrenzwert von 750,- Euro nicht überschritten. Damit ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO nicht statthaft.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.06.2008, L 9 B 117/08 AS, wonach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine abschließende Regelung für den Ausschluss der PKH-Beschwerde sei. Nach dieser Regelung ist eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen erfolgt. Diese Vorschrift regelt einen anderen Ausschlussgrund, der inhaltlich von § 127 Abs. 2 S.2 ZPO abweicht (dort schwer lesbar doppelt verneint), ist aber nicht als abschließende Regelung für Beschwerdeausschlüsse zu sehen. Dies zeigt § 172 Abs. 1 SGG, der auf andere Bestimmungen zum Beschwerdeausschluss verweist. Es wäre auch schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 444) durch die Einführung von § 172 Abs. 3 SGG die Sozialgerichtsbarkeit entlasten wollte (so BT-Drs. 16/7716, S. 1 und 2) und zugleich den Beschwerdeausschluss wegen Unterschreiten des Berufungsbeschwerdewertes nach § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO beseitigen wollte.
Das erkennende Gericht schließt sich den Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2008, L 8 AS 4968/08, des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, L 34 B 2136/08 AS ER und des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.08.2009, L 8 B 258/09, an.
Dass dem Beschluss des Sozialgerichts eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wonach die Beschwerde zulässig sei, ist ohne Bedeutung. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht ermöglichen.
Nach § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht erforderl...