Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach Entscheidung über die Erinnerung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar.
2. Ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit Beschluss vom gleichen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht.
Normenkette
GKG § 66 Abs. 7 Sätze 1-2, § 19 Abs. 1; SGG § 197a
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 19. Mai 2015 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen L 16 AS 769/14 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 05.05.2015. Darin wurden die Kosten des Verfahrens dem Kläger und Beschwerdeführer und jetzigen Erinnerungsführer auferlegt. Der Streitwert wurde im vorgenannten Beschluss auf 95,70 € festgesetzt.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 19.05.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 95,70 €, beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 52,50 €.
Dagegen hat sich dieser mit Schreiben vom 20.08.2015 gewandt und Erinnerung eingelegt (Aktenzeichen des Verfahrens der Erinnerung: L 15 SF 249/15 E). Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er als Grundsicherungsempfänger die anfallenden Gerichtskosten nicht bezahlen könne, er zudem gegen den Beschluss vom 05.05.2015 eine Anhörungsrüge erhoben habe und Frau W. die "eigentliche Widerspruchsführerin" gegenüber dem Jobcenter sei. Gleichzeitig hat er die Aussetzung der Vollstreckung und die Stundung beantragt.
Die Erinnerung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag, Az.: L 15 SF 249/15 E, zurückgewiesen.
II.
Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, da heute bereits im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 249/15 E über die Erinnerung entschieden worden ist.
1. Auslegung des Schreibens vom 20.08.2015
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Gerichtskostenforderung, den der Kläger im Schreiben vom 20.08.2015 gestellt hat, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung im Sinn des § 66 Abs. 7 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zu sehen.
2. Prüfung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ist nicht anzuordnen, da heute bereits über die Erinnerung entschieden worden ist.
Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn - wie hier - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 03.07.2014, Az.: L 15 SF 182/14 ER; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09, und vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09; Sächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09, und vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, und vom 03.07.2006, Az.: VI S 8/06, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn über die Erinnerung bereits entschieden worden ist. Denn mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, hier über die Erinnerung, auszusetzen. Ist die Entscheidung in der Hauptsache - wie hier mit dem heute im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 249/15 E erlassenen Beschluss - ergangen, ist für eine einstweilige Regelung daher kein Raum mehr (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom...