Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Leitsatz (amtlich)
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
Die Frage der Schlüssigkeit eines Konzeptes zur Festlegung der Mietobergrenze stellt eine vom Tatrichter zu klärende Frage dar.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.03.2017 - S 17 AS 886/14 - wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Übernahme um 85,20 € monatlich höherer Unterkunfts- und Heizungskosten durch den Beklagten für die Zeit vom 01.08.2014 bis 30.11.2014.
Die Kläger beziehen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Heizmaterial wird von ihnen selbst beschafft. Die tatsächlichen Unterkunftskosten samt kalter Nebenkosten betragen 460,00 €. Der Beklagte berücksichtigte diesbezüglich zunächst den Wert der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 %, somit 387,20 €.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 27.04.2014 hin bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014, wobei er als reine Unterkunftskosten für die Zeit ab August 2014 lediglich 309,00 € monatlich als aufgrund eines schlüssigen Konzeptes festgestellter Mietobergrenze berücksichtigte (Bescheid vom 30.05.2014 in der Fassung der Bescheide vom 17.07.2014, der Bescheide vom 14.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 sowie des Bescheides vom 15.01.2015, im Rahmen dessen die reinen Unterkunftskosten ab 01.08.2014 von zunächst 302,00€ auf 309,00 € monatlich erhöht wurden). Heizkosten fielen in diesem Zeitraum nicht an. Mit weiterem Bescheid vom 14.08.2014 in der Fassung des Bescheides vom 15.01.2015, den der Beklagte nicht an das SG übersandt hatte, bewilligte der Beklagte zudem Leistungen auch für die Zeit vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 (Unterkunftskosten dabei in Höhe von 309,00 €). Wegen der Zeit vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 stellten die Kläger einen Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Gegen den Bescheid vom 30.05.2014 in der Fassung der Bescheide vom 17.07.2014 und 14.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und höhere Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 begehrt. Das SG hat nach Beiziehung der Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes von 2012 mit Urteil vom 02.03.2017 den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 monatlich um 85,20 € höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bezahlen. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 387,20 € monatlich für die Zeit vom 01.08.2014 bis 30.11.2014. Vorliegend entspreche das der Indexfortschreibung zugrunde liegende Konzept des Beklagten aus Dezember 2013 nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an die Festlegung eines Vergleichsraums, wenn innerhalb dieses Vergleichsraums noch eine Clusterbildung stattfinde, wobei diese Clusterbildung nicht der Vergleichsraumbildung dienen solle. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse ein schlüssiges Konzept bei grundsätzlicher Methodenfreiheit bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere dürfe die Datenerhebung ausschließlich in den genau eingegrenzten und müsse über den gesamten Vergleichsraum erfolgen. Nachdem nach den Darlegungen zum Datenschutz im Konzept des Beklagten alle personenbezogenen Daten (Adressdaten) umgehend gelöscht worden seien, sei es dem Gericht auch nicht möglich, neue Vergleichsräume zu bilden und die vorhandenen Daten sodann diesen Vergleichsräumen zuzuordnen. Fehlten die Adressdaten, könne eine Zuordnung zu homogenen Räumen der Wohnbebauung naturgemäß im Nachhinein nicht mehr erfolgen. Bereits aus diesem Grund könne eine Indexfortschreibung des ursprünglichen Konzeptes nicht als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Art der Fortschreibung. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Berufung sei zuzulassen, denn der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig sei, ob ein Gericht eigene Feststellungen zum Vergleichsraum treffen dürfe, wenn durch den Grundsicherungsträger/Landkreis bereits eine Festlegung des Vergleichsraumes erfolgt sei und ob die grundsätzliche Festlegung des Vergleichsraumes des Landkreises durch die Methodenfreiheit gedeckt sei. Klärungsbedürftig sei auch, ob für den Datenerhebungsraum der gesamte Landkreis den Vergleichsraum bilden könne, welche Bezugspunkte hinsichtlich der verkehrstechnischen Verbundenheit herzustellen seien, insbesondere ob a...