Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Vergleichsraumbildung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der gesamte Landkreis W scheidet mangels verkehrstechnischer Verbundenheit als Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus (Einzelfallentscheidung zum Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Mietobergrenzen).

2. Eine Wohnungsmarkttypbildung durch Clusteranalyse soll und kann der Vergleichsraumbildung schon nach ihrer immanenten Zielrichtung nicht dienen.

 

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 14.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 monatlich um 85,20 € höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende) im Zeitraum 01.08.2014 bis 30.11.2014 unter dem Gesichtspunkt der Kosten für Unterkunft.

Die Kläger bezogen zunächst getrennt voneinander Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten; seit 01.04.2013 werden sie vom Beklagten als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II geführt.

Der Kläger zu 1 hatte am 25.06.2012 einen Mietvertrag über nicht näher bezeichnete Räume im Haus M. Str., K., mit Mietbeginn 01.07.2012 abgeschlossen. Hierfür sollten eine Nettokaltmiete in Höhe von 180,00 € sowie Betriebskosten in Höhe von 70,00 € entrichtet werden; Heizmittel (Holz und Kohle) sollten durch den Kläger zu 1 selbst erfolgen. Die Mietzahlung sollte aufgrund selbst vorzunehmender Renovierungsarbeiten durch den Kläger zu 1 erst am 01.11.2012 beginnen. Der Kläger zu 2 hatte am 04.07.2012 einen Mietvertrag gleichen Inhalts, jedoch mit Mietbeginn 01.08.2012 abgeschlossen. Laut Mietbescheinigung vom 28.12.2012 handelt es sich bei der Wohnung des Klägers zu 1 das Obergeschoss eines freistehenden Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 54 qm.

Mit Bewilligungsbescheid vom 04.12.2012 für den Kläger zu 2 für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013 forderte der Beklagte den Kläger zu 2 zur Senkung der für unangemessen gehaltenen Kosten für Unterkunft und Heizung auf eine Bruttokaltmiete in Höhe von 225,00 € auf. Die nämliche Aufforderung erging an den Kläger zu 1 mit Bewilligungsbescheid vom 10.01.2013 für den Zeitraum 01.12.2012 bis 31.05.2013.

Am 13.05.2013 schlossen beide Kläger mit dem Vermieter rückwirkend zum 01.04.2013 einen neuen Mietvertrag über zwei Zimmer, Küche, Bad und Flur im Haus M. Str., K., zu einer Nettokaltmiete von insgesamt 360,00 € und einer Betriebskostenpauschale von insgesamt 100,00 € sowie der Vereinbarung, dass die Kläger das Heizmaterial selbst beschaffen. Mit Schreiben vom 29.05.2013 und 30.05.2013 teilten die Kläger mit, je mit dem anderen in einer Lebenspartnerschaft zu leben. Der Beklagte vollzog die Lebenssituation mit Änderungsbescheid vom 04.06.2013 für die Zeit ab 01.04.2013 nach und führte die Kläger ab dato als Bedarfsgemeinschaft. Nach einer Auseinandersetzung über die Nutzbarkeit des Hauses, die der Beklagte zum Anlass für eine Senkung der von ihm zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung nahm, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Änderungsbescheid vom 17.10.2013 für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 193,60 €, insgesamt 387,20 € (Höchstbetrag der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz - WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %). Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei diesem Betrag um die Unterkunftskosten im Rahmen der Angemessenheitsgrenze.

Mit Urteil vom 18.03.2015 im Verfahren S 17 AS 1082/13 verpflichtete das Sozialgericht Bayreuth den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19.09.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.10.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 zur Gewährung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 460,00 € für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013. Hierin wies das Gericht darauf hin, dass der Beklagte den Klägern einen Hinweis auf die neue Mietobergrenze als Bedarfsgemeinschaft erstmals im Änderungsbescheid vom 17.10.2013 gegeben habe.

Mit Bescheid vom 10.12.2013 für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.05.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung wiederum in Höhe von 387,20 € und teilte mit, er gehe davon aus, dass die Unterkunftskosten nicht angemessen seien. Eine Neuberechnung werde durchgeführt, sobald ein neues Konzept vorliege.

Am 03.01.2014 teilte der Vermieter mit, das Haus werde nach einer Renovierungsmaßnahme nunmehr mit Öl beheizt. Die Beschaffung des Öls erfolgte weiter durch die Kläger selbst nach Bedarf.

Mit Schreiben vom 16.01.2014 forderte der Beklagte die ...

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