Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren wird auf 2.109,56 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 4. Mai 1995 sprach der Prüfungsausschuss Ärzte-Oberbayern bei den Arzneimittelkosten einen Regress in Hohe von 25 % (= netto DM 4. 099, 33) wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise im 1. Quartal 1994 aus. Auf Widerspruch der Klägerin ermäßige der Beklagte mit Bescheid vom 22. April 1996 den Regress auf 14 %. Unter Berücksichtigung des Apothekenrabatts und der Zuzahlung der Versicherten ergebe sich ein Nettoregressbetrag von DM 2. 109, 56. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 14. Januar 1998, Az.: S 32 Ka 727/96). Im anschließenden Berufungsverfahren schlössen die Beteiligten am 28. Juli 1999 einen Vergleich.
Am 23. August 1999 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin, den Streitwert festzusetzen.
Die Beigeladene zu 1) nannte in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 1999 einen Regressbetrag von DM 4. 099, 33. Sie wies darauf hin, dass der Vertragsarzt gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäßen Ermessensgebrauch geltend machen könne. Dies sei bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen.
II.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässig.
In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Grund der Beziehungen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen sowie deren Vereinigungen (Kassenarztrecht) erhalten Rechtsanwälte an Stelle der in § 116 Abs. 1 BRAGO grundsätzlich vorgesehenen Rahmengebühren Gebühren entsprechend dem 3. Abschnitt der BRAGO (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -, SGG). Diese sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Das Nähere regelt § 8 BRAGO.
Eine Bemessung auf Grund der für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften und eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der -Kostenordnung kommt hier nicht in Betracht, weil für das Verfahren vor den Sozialgerichten von Streit- und Gegenstandswert abhängige Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (§§ 183, 184 SGG) und die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften keinen den Gegenstandswert des anhängigen Rechtsstreits ähnlichen Sachverhalt betreffen. Der Gegenstandswert ist deshalb hier nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen und unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der gerichtlichen Entscheidung festzustellen,. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf DM 8.000, 00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über DM 1. 000. 000, 00 anzunehmen. Ergänzend ist § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) heranzuziehen (vgl. BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1). Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen. Die Bedeutung der Sache entspricht in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Im anhängig gewesenen Berufungsverfahren ging es um einen gegen die Klägerin ausgesprochenen Arzneikostenregress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise. Der Regressbetrag belief sich, nachdem der Beklagte im Widerspruchsverfahren . bereits teilweise dem Widerspruch abhalf, auf DM 2. 109, 56 gegenüber ursprünglich DM 4. 099, 33 netto. Der Betrag von DM 2. 109, 56, den der Beklagte mit Bescheid vom 22. April 1996 als Regress aussprach, ist der Gegenstandswertfestsetzung zu Grunde zu legen, denn maximales Klageziel ist auch bei einer wegen der Beurteilungs- und Ermessensspielräume des Beklagten beantragten Verpflichtung zur Neubescheidung die Feststellung einer wirtschaftlichen Verordnungsweise und die vollständige Aufhebung des ausgesprochenen Regresses durch den Beklagten. Der Senat vermag deshalb der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. etwa Beschluss vom 23. Mai 1996, Az.: L 5 Ka 654/96 W-A) nicht zu folgen, dass wegen der Beurteilungs- und Ermessensspielräume der Prüfungseinrichtungen im Regelfall als Gegenstandswert. nur die Hälfte des Regress (Kürzungs-)betrags anzusetzen ist. Es verkennt, dass für eine Ermessensausübung des Beklagten hinsichtlich der Höhe des Regresses bzw. der Honorarkürzung dann kein Spielraum ist, wenn bereits auf der ersten Stufe der Wirtschaftlichkeitsprüfung keine Unwirtschaftlichkeit festgestellt wird, etwa weil die statistische Überschreitung durch substantiiert dargelegte Praxisbesonderheiten oder kausale Einsparungen in anderen Bereichen gerechtfertigt ist.
Das wirtschaftliche Interesse eines Arztes, der sich mit entsprechenden Einwendungen gegen Regresse oder Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- oder Behandlungsweise wendet, ist "deshalb in der Regel auf Feststellung ...