Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedlerstatus. nichtdeutscher Ehegatte. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Spätaussiedlerstatus erstreckt sich nicht auf den Ehegatten einer Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG.

2. Der damit verbundene Ausschluss von Leistungsansprüchen auf der Grundlage des FRG ist nicht verfassungswidrig.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung streitig.

Der am ...1946 geborene Kläger ist am 17.12.1994 zusammen mit seiner Ehefrau aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (Aufnahmebescheid vom 19.04.1993). In der ehemaligen UdSSR hat er Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten bis November 1994 angegeben. Im Juni 1997 beantragte er Kontenklärung und insbesondere Anerkennung seiner Arbeit in der ehemaligen Sowjetunion. Er legte eine Spätaussiedlerbescheinigung des Landratsamtes B vom 11.07.1996 vor, wonach seine Ehefrau als Spätaussiedlerin anerkannt ist, er selbst als Ehegatte einer Spätaussiedlerin. Mit Bescheid vom 11.12.1997 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung der vom Kläger in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung ab, da der Kläger zu keinem der Personenkreise gehöre, für die das Fremdrentengesetz (FRG), das die Gleichstellung von Fremdzeiten mit Bundesgebietszeiten regele, Anwendung finde. Der Kläger sei weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler anerkannt, sondern lediglich als Ehegatte einer Spätaussiedlerin. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.1998 als unbegründet zurück.

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Bayreuth und führte zu deren Begründung im Wesentlichen sinngemäß aus, er fühle sich im Vergleich zu anderen Aussiedlern, denen die Arbeitsjahre in der ehemaligen UdSSR anerkannt würden, benachteiligt. Er begehre die Gleichstellung mit allen seinen Familienangehörigen.

Mit Urteil vom 16.3.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte im Wesentlichen aus, die Beklagte wäre nur dann zur Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten verpflichtet gewesen, falls der Kläger Spätaussiedler wäre. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, der Kläger sei lediglich als Ehegatte eines Spätaussiedlers anerkannt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, worin er sich erneut dagegen wendet, dass seine Arbeitszeit 1965 bis 1994 auf Grund seiner Nationalität nicht anerkannt werde zum Unterschied zu den Aussiedlern aus Russland, die als Deutsche anerkannt würden. Die Diskriminierung der nationalen Minderheiten sei verfassungswidrig und widerspreche dem internationalen Menschenrecht. Er verwies dabei auf ein Schreiben des Landratsamtes K vom 21.09.1999, wonach er ab 01.08.1999 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.1998 zu verurteilen, die in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Arbeits- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen weiterer Einzelheiten auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --), jedoch sachlich unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner in der früheren UdSSR zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung.

Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Voraussetzung ist, dass der Kläger zum Personenkreis gehört, für den das FRG Anwendung findet. § 1 FRG unterscheidet fünf Fallgruppen: Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind (§ 1 Buchstabe a FRG), Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 GG, die unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den für sie zuständigen ausländischen Versicherungsträger nicht in Anspruch nehmen können (§ 1 Buchstabe b FRG), oder die nach dem 08. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden (§ 1 Buchstabe c FRG), heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, auch wenn sie die de...

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