Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtskosten. Gebührenermäßigung gemäß Nr 7111 GKVerz bei Klagerücknahme. Gesamtbeendigung des Verfahrens. noch zu treffende Entscheidung über die Kosten. echte Kostengrundentscheidung. unechte Kostengrundentscheidung. Bindung an die Festlegungen des Hauptsachegerichts bei der Frage der Art der Erledigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gebührenermäßigung gem Nr 7111 KV GKG (juris: GKVerz) kommt dann nicht in Betracht, wenn das Gericht der Hauptsache noch eine Kostengrundentscheidung treffen muss, die sich nicht lediglich in der Wiederholung einer von Gesetzes wegen vorgegebenen oder von den Beteiligten mitgeteilten Kostenfolge erschöpft.

2. Eine zu treffende Kostengrundentscheidung steht nur dann einer Gebührenermäßigung nach Nr 7111 KV GKG nicht entgegen, wenn sich diese Entscheidung lediglich in der Wiederholung einer von Gesetzes wegen vorgegebenen oder von den/dem Beteiligten mitgeteilten Kostenfolge erschöpft. Oder mit anderen Worten: Ist die Kostengrundentscheidung allein auf der Grundlage der zur Verfahrensbeendigung führenden Erklärung(en) getroffen worden, ohne dass ein weiterer Blick in die Akten erforderlich gewesen ist, hat eine Gebührenermäßigung nach Nr 7111 KV GKG zu erfolgen; anderenfalls ist für eine Gebührenermäßigung kein Raum.

3. Bei der Frage der Art der Erledigung des Hauptsacheverfahrens sind Kostenbeamter und Kostengericht an die Festlegung des Gerichts der Hauptsache gebunden, ohne dass es auf die materielle Richtigkeit der Festlegung im Hauptsacheverfahren ankommt.

4. Geht das Gericht der Hauptsache bei seiner Kostengrundentscheidung von einer Klagerücknahme gemäß 155 Abs 2 VwGO aus, kommt der Ermäßigungstatbestand der Nr 7111 Nr 1 KV GKG zur Anwendung.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter dem Gesichtspunkt der Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG).

Das unter dem Aktenzeichen S 21 KA 1452/12 (später: S 55 KA 1452/12) beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren des Erinnerungsgegners und jetzigen Beschwerdegegners (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen den 2. Berufungsausschuss für Ärzte - Bayern - endete dadurch, dass der Beschwerdegegner dem SG mit Schreiben vom 07.05.2014 mitteilte "Wegen neuer Fakten und Erkenntnisse bitte ich um Einstellung der beiden Verfahren gegen den Zulassungsausschuss bzw. Berufungsausschuss für Ärzte - Bayern - (Kassenarztzulassung), da es keinen Sinn mehr macht." und der Beklagte dazu auf mit Schreiben vom 15.05.2014 erfolgter Nachfrage des SG mit Schriftsatz vom 16.06.2014 mitteilte, dass "der Erledigterklärung zugestimmt" werde.

Anschließend erlegte das SG mit Beschluss vom 28.08.2014 dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens auf und stützte dies auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zudem wurde der Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 12.09.2014 setzte die Kostenbeamtin des SG, ausgehend von vorgenanntem Streitwert, Gerichtkosten in Höhe von 121,- € fest und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7111 KV GKG zugrunde.

Dagegen hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 06.10.2014 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat er damit begründet, dass die Gerichtskosten nur ermäßigt werden dürften, wenn sich die Gerichtskostenentscheidung auf eine aktenkundige Einigung (der Beteiligten) stützen könne und nicht nach billigem Ermessen getroffen werden müsse. Dies sei bei dem Beschluss vom 28.08.2014, mit dem die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt worden seien, nicht der Fall.

Mit Beschluss vom 13.02.2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Es ist von einem Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG ausgegangen. In den Gründen des Beschlusses hat das SG ausführlich erläutert, warum in der Erklärung des Beschwerdegegners vom 07.05.2014 eine Rücknahme der Klage und keine Erledigungserklärung zu sehen sei. Davon sei auch die zuständige Richterin der Hauptsache, die zunächst noch eine Erledigungserklärung angenommen habe, ausgegangen, wie sich aus dem Beschluss vom 28.08.2014 ergebe. Dass nach der Klagerücknahme noch eine formale Entscheidung über die Kosten ergangen sei, stehe der Ermäßigung nicht entgegen. Denn die Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme ergebe sich gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO zwingend aus dem Gesetz, ohne dass das Gericht eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands getroffen hätte.

Gegen den Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2015 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass eine Ermäßigung bei Erledigungserklärungen nicht in Betracht komme, wenn die Kostenentsc...

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