nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 25.08.1999; Aktenzeichen S 9 U 5008/97 L) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall.
Bei dem Arbeitsunfall am 11.08.1994 zog sich der Kläger nach dem Durchgangsarztbericht des Prof.Dr.R ..., Krankenhauszweckverband A ..., vom selben Tage eine Schnittverletzung des linken Zeigefingers und Mittelfingers mit Beugesehnendurchtrennung und einen Gefäßnervenschaden radialseitig am linken Mittelfinger zu. Ferner bestand der Verdacht auf Nervenverletzung am linken Zeigefinger. In der Folge entwickelte sich ein Morbus Sudeck.
In einem ersten Rentengutachten vom 07.12.1995 kam der Chirurg Dr.Ru ..., Zentralklinikum A ..., zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden Belastungsschmerzen im verletzten linken Zeige- und Mittelfinger, Wetterfühligkeit und starke Kälteempfindlichkeit dieser beiden Finger, Behinderung durch eingeschränkte Beweglichkeit von Zeige- und Mittelfingermittel- und endgelenk; eine Störung der Berührungsempfindung beider verletzter Finger: Pelzigkeit der Fingerkuppen, Missempfindung der Beugeseite des Mittelfingermittelgliedes (im Sinne von Neuromschmerzen); geringere Einschränkung der Beweglichkeit der Mittelgelenke, starke Einschränkung der Beweglichkeit der Endgelenke beider Finger: dadurch nicht ganz vollständiger Faustschluss, Streckdefizit jeweils 2 cm; verminderte Kraft in beiden Fingern; stark verdünnter Weichteilmantel im Bereich der Mittel- und insbesondere Endglieder beider Finger; ausgedehnte Narbenbildungen beidseits an beiden Fingern, flächenförmig mit Neuromschmerzen der Beugeseite des Mittelfingermittelgliedes; röntgenologischer Nachweis einer geringeren Kalksalzminderung des Handskelettes. Die unfallbedingte MdE betrage vom 03.07.1995 bis 31.05.1996 20 v.H. und danach 10 v.H. Diesem Gutachten stimmte der beratende Arzt der Beklagten, der Orthopäde Dr.Sch ..., mit Stellungnahme vom 07.02.1996 zu und machte besonders auf die Begrenzung des Zeitraumes für eine MdE mit 20 v.H. aufmerksam.
Mit Bescheid vom 27.08.1996 gewährte die Beklagte vorläufige Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. vom 03.07.1995 bis 31.05.1996 und lehnte die Weitergewährung einer Rente ab dem 01.06.1996 ab, weil die Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert sei.
Nach dem Widerspruch des Klägers schlug Dr.Sch ... vor, man solle den Versicherten untersuchen lassen, dann werde man weiter sehen. Der als Sachverständige vorgeschlagene Orthopäde Dr.G ..., A ..., kam in seinem Gutachten vom 08.01.1997 zu dem Ergebnis, die Unfallfolgen bedingten eine Gebrauchsbehinderung der linken Hand, insbesondere für den kraftvollen Faustschluss und wegen der Gefühlsstörungen, insbesondere an den Langfingerendgelenken D 2 und D 3, eine Beeinträchtigung des Spitzgriffes. Man könne die Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand etwa mit dem Verlust der Endglieder des Mittel- und Zeigefingers gleichsetzen. Eine Gleichsetzung mit einem Verlust im Bereich der Mittelgelenke sei jedoch nicht zu begründen, da die Mittelgelenke weitgehend frei beweglich seien und somit wesentlich zum Faustschluss beitragen könnten. Der Verlust der Endgelenke D 2 und 3 für die rechte und linke Hand werde nach Izbicki, Unfallbegutachtung, 9. Auflage, Tafel I Abbildung C mit einer MdE von 10 % bewertet. Im vorliegenden Fall lägen jedoch deutliche Narbenbildungen an den Langfingern vor. Daneben bestehe eine schmerzhafte Neurombildung am linken Mittelfinger. Es sei deshalb gerechtfertigt, jetzt und zur erstmaligen Festsetzung der Dauerrente die MdE auf 10 v.H. einzuschätzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger beantragt, ihm über den 31.05.1996 hinaus Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.
Neben der Beiziehung von Unterlagen hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von der Handchirurgin Dr.W ..., U ..., vom 23.09.1998. Die Sachverständige führt aus, als Folge des Unfalls fänden sich eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks gegenüber rechts, leichte Einschränkung der Beweglichkeit des Daumens im Grund- und Endgelenk, Faustschlussbeeinträchtigung sämtlicher Langfinger links, in starker Beugestellung wackelsteife Fingerendgelenke an Zeige- und Mittelfinger links mit starker Einschränkung der Mittelgelenksbeweglichkeit, ausgedehnte Narbenbildungen an beiden Fingern, ausgeprägte Störung des Berührungsempfindens an Mittel- und Zeigefinger mit Weichteilverschmächtigung, Neuromschmerz am beugeseitigen Mittelfingermittelglied, Gebrauchsminderung der linken Hand mit Kraftminderung und Herabsetzung des Fein...